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§ 9 Ozon-MKV

Fassungen
28.02.2004 bis 12.04.2012 — BGBl. II Nr. 99/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute03.08.2017 § → § BGBl. II Nr. 209/2017
§ 913.04.201202.08.2017 § → § BGBl. II Nr. 128/2012
§ 928.02.200412.04.2012 BGBl. II Nr. 99/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ozonmesskonzeptverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

28.02.2004BGBl. II Nr. 99/2004

Außerkrafttretensdatum

12.04.2012danach: BGBl. II Nr. 128/2012

Abkürzung

Ozon-MKV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

2. Abschnitt

Anforderungen an die Lage der Messstellen und an die Messgeräte

Standort

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Landeshauptmänner haben bei der örtlichen Verteilung der Ozonmessstellen (Paragraph 3,) die Standorte so festzulegen, dass eine möglichst flächendeckende Überwachung der Ozonkonzentration gewährleistet ist.
  2. Absatz 2,Die Ozonmessstellen sind an den Standorten einzurichten, wo die höchsten Ozonimmissionen - bezogen auf Überschreitungen der Informationsschwelle gemäß Anlage 1 und der Zielwerte gemäß Anlage 2 des Ozongesetzes - zu erwarten sind.
  3. Absatz 3,In den Ballungsgebieten sind Ozonmessstellen an einer ausreichenden Anzahl von Standorten vorzusehen, damit eine für die Gesamtbevölkerung repräsentative Bewertung der Ozonimmission sichergestellt ist. Verkehrsnahe Standorte für Ozonmessstellen sind zu vermeiden.
  4. Absatz 4,Bei der Auswahl von Messstellen sind die Anforderungen gemäß Anhang römisch vier Abschnitt römisch eins und, sofern nicht bereits durch die in Paragraph 2, festgelegten Messstellen erfüllt, die Anforderungen gemäß Anhang römisch fünf Abschnitt römisch eins Fußnote (a) der Richtlinie 2002/3/EG zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20003228

Dokumentnummer

NOR40050165