Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ozonmesskonzeptverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 99/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 209/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
2. Abschnitt
Anforderungen an die Lage der Messstellen und an die Messgeräte
Standort
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Landeshauptmänner haben bei der örtlichen Verteilung der Ozonmessstellen (§ 3) die Standorte so festzulegen, dass eine möglichst flächendeckende Überwachung der Ozonkonzentration gewährleistet ist.Die Landeshauptmänner haben bei der örtlichen Verteilung der Ozonmessstellen (Paragraph 3,) die Standorte so festzulegen, dass eine möglichst flächendeckende Überwachung der Ozonkonzentration gewährleistet ist.
(2)Absatz 2,Die Ozonmessstellen sind an den Standorten einzurichten, wo die höchsten Ozonimmissionen – bezogen auf Überschreitungen der Informationsschwelle gemäß Anlage 1 und der Zielwerte gemäß Anlage 2 des Ozongesetzes – zu erwarten sind.
(3)Absatz 3,In den Ballungsgebieten sind Ozonmessstellen an einer ausreichenden Anzahl von Standorten vorzusehen, damit eine für die Gesamtbevölkerung repräsentative Bewertung der Ozonimmission sichergestellt ist. Verkehrsnahe Standorte für Ozonmessstellen sind zu vermeiden.
(4)Absatz 4,Bei der Auswahl von Messstellen sind die Anforderungen gemäß Anhang VIII Abschnitt A der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa, ABl. Nr. L 152 vom 11.06.2008 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/1480, ABl. Nr. L 226 vom 29.08.2015 S. 4, zu berücksichtigen.Bei der Auswahl von Messstellen sind die Anforderungen gemäß Anhang römisch acht Abschnitt A der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa, Amtsblatt Nummer L 152 vom 11.06.2008 Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/1480, Amtsblatt Nummer L 226 vom 29.08.2015 Seite 4, zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40196241