Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittelverordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Verpackung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Soweit in dieser Verordnung oder in einem Bescheid nach § 9a DMG 1994 nicht abweichendes geregelt ist, können Produkte lose oder in Verpackungen in Verkehr gebracht werden.Soweit in dieser Verordnung oder in einem Bescheid nach Paragraph 9 a, DMG 1994 nicht abweichendes geregelt ist, können Produkte lose oder in Verpackungen in Verkehr gebracht werden.
(2)Absatz 2,Produkte, die als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 8, 9, 10 und 11 ChemG 1996 und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind, dürfen nur in Verpackungen in Verkehr gebracht werden.Produkte, die als gefährlich im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, 9, 10 und 11 ChemG 1996 und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind, dürfen nur in Verpackungen in Verkehr gebracht werden.
(3)Absatz 3,Verpackung und Verschluss müssen so beschaffen sein, dass sie
vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine gefährlichen Verbindungen entstehen,
den Beanspruchungen, denen sie erfahrungsgemäß ausgesetzt sind, zuverlässig standhalten und
diesen Anforderungen auch nach wiederholtem Gebrauch entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2019
Dokumentnummer
NOR40050188