Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Düngemittelverordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 71/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Verpackung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Soweit in dieser Verordnung oder in einem Bescheid nach § 9a DMG 1994 nicht abweichendes geregelt ist, können Produkte lose oder in Verpackungen in Verkehr gebracht werden.Soweit in dieser Verordnung oder in einem Bescheid nach Paragraph 9 a, DMG 1994 nicht abweichendes geregelt ist, können Produkte lose oder in Verpackungen in Verkehr gebracht werden.
(2)Absatz 2,Verpackung und Verschluss müssen so beschaffen sein, dass sie
vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine gefährlichen Verbindungen entstehen,
den Beanspruchungen, denen sie erfahrungsgemäß ausgesetzt sind, zuverlässig standhalten und
diesen Anforderungen auch nach wiederholtem Gebrauch entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2019
Dokumentnummer
NOR40213566