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§ 10 E-GovG

Fassungen
01.03.2004 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 10/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute28.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 104/2018
§ 1025.05.201827.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 1001.08.201724.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 121/2017
§ 1013.04.201731.07.2017 § → § BGBl. I Nr. 40/2017
§ 1001.07.201612.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 50/2016
§ 1001.01.200830.06.2016 § → § BGBl. I Nr. 7/2008
§ 1001.03.200431.12.2007 BGBl. I Nr. 10/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

E-Government-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.03.2004BGBl. I Nr. 10/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 7/2008

Abkürzung

E-GovG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Erzeugung bereichsspezifischer Personenkennzeichen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Das bereichsspezifische Personenkennzeichen eines Betroffenen wird durch Einsatz der Bürgerkarte in solchen elektronischen Verfahren erzeugt, für die ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine bürgerkartentaugliche Umgebung eingerichtet hat.
  2. Absatz 2,Die Erzeugung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen ohne Einsatz der Bürgerkarte ist nur der Stammzahlenregisterbehörde erlaubt und nur zulässig, falls eine eindeutige Identifikation mit Hilfe des bPK im Rahmen von Datenanwendungen von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs notwendig ist, weil personenbezogene Daten in einer dem DSG 2000 entsprechenden Art und Weise verarbeitet oder übermittelt werden sollen. Solche Fälle sind insbesondere auch die Amtshilfe, die Datenermittlung im Auftrag des Betroffenen oder das Einschreiten eines berufsmäßigen Parteienvertreters vor einer Behörde. Bei der Anforderung von bPKs aus einem Bereich, in dem der Anfordernde nicht zur Vollziehung berufen ist (Fremd-bPKs), dürfen nur Personenkennzeichen zur Verfügung gestellt werden, die nach Maßgabe des Paragraph 13, Absatz 2, verschlüsselt sind.
  3. Absatz 3,In der gemäß Paragraph 4, Absatz 5, zu erlassenden Verordnung ist auch der Kostenersatz für die nach Absatz 2, im Zusammenhang mit beruflicher Parteienvertretung erfolgte Bereitstellung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen zu regeln.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2011

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40050240