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§ 10 E-GovG

Fassungen
01.07.2016 bis 12.04.2017 — BGBl. I Nr. 50/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute28.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 104/2018
§ 1025.05.201827.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 1001.08.201724.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 121/2017
§ 1013.04.201731.07.2017 § → § BGBl. I Nr. 40/2017
§ 1001.07.201612.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 50/2016
§ 1001.01.200830.06.2016 § → § BGBl. I Nr. 7/2008
§ 1001.03.200431.12.2007 BGBl. I Nr. 10/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

E-Government-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2016BGBl. I Nr. 50/2016

Außerkrafttretensdatum

12.04.2017danach: BGBl. I Nr. 40/2017

Abkürzung

E-GovG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Erzeugung von bPK

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Durch Einsatz der Bürgerkarte werden bPK eines Betroffenen in elektronischen Verfahren erzeugt, für die der Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine bürgerkartentaugliche Umgebung eingerichtet hat. In Bereichen, in denen der Auftraggeber des öffentlichen Bereichs nicht zur Vollziehung berufen ist, dürfen bPK nur verschlüsselt (Paragraph 13, Absatz 2,) gespeichert werden.
  2. Absatz 2,Die Erzeugung von bPK ohne Einsatz der Bürgerkarte ist nur der Stammzahlenregisterbehörde erlaubt und nur zulässig, wenn eine eindeutige Identifikation mit Hilfe des bPK im Rahmen von Datenanwendungen von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs notwendig ist, weil personenbezogene Daten in einer dem DSG 2000 entsprechenden Art und Weise verarbeitet oder übermittelt werden sollen. Solche Fälle sind insbesondere Amtshilfe, Datenermittlung im Auftrag des Betroffenen oder das Einschreiten eines Vertreters gemäß Paragraph 5, Aus denselben Gründen ist bei nicht-natürlichen Personen die Stammzahl zur Verfügung zu stellen. Bei der Anforderung von bPK aus einem Bereich, in dem der Auftraggeber des öffentlichen Bereichs nicht zur Vollziehung berufen ist, dürfen bPK nur verschlüsselt (Paragraph 13, Absatz 2,) zur Verfügung gestellt werden.
  3. Absatz 3,In der gemäß Paragraph 4, Absatz 5, zu erlassenden Verordnung ist auch der Kostenersatz für die nach Absatz 2, im Zusammenhang mit beruflicher Parteienvertretung erfolgte Bereitstellung von bPK zu regeln.

Anmerkung

EG/EU: Art. 2, BGBl. I Nr. 7/2008; Art. 25, BGBl. I Nr. 50/2016

Im RIS seit

08.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2017

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40182131