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§ 13 E-GovG

Fassungen
01.03.2004 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 10/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 1313.04.201724.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 40/2017
§ 1317.12.200912.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 125/2009
§ 1301.01.200816.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 7/2008
§ 1301.03.200431.12.2007 BGBl. I Nr. 10/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

E-Government-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.03.2004BGBl. I Nr. 10/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 7/2008

Abkürzung

E-GovG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Weitere Garantien zum Schutz von Personenkennzeichen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Bereichsspezifische Personenkennzeichen sind durch nicht-umkehrbare Ableitungen aus der Stammzahl zu bilden. Dies gilt im Interesse der Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns nicht für bereichsspezifische Personenkennzeichen, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Tätigkeit einer Person als Organwalter verwendet werden.
  2. Absatz 2,Ist es zum Zweck der eindeutigen Identifikation eines Betroffenen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, zulässig, von der Stammzahlenregisterbehörde ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen anzufordern, ist dieses, sofern es sich um ein Fremd-bPK handelt - das ist ein bPK aus einem Bereich, in dem der Anfordernde nicht zur Vollziehung berufen ist - von der Stammzahlenregisterbehörde nur verschlüsselt zur Verfügung zu stellen. Die Verschlüsselung ist so zu gestalten, dass
    1. Ziffer eins
      nur derjenige entschlüsseln kann, in dessen Datenanwendung das bPK in entschlüsselter Form zulässigerweise verwendet werden darf (Absatz 3,), und
    2. Ziffer 2
      durch Einbeziehung von zusätzlichen, dem Anfordernden nicht bekannten variablen Angaben in die Verschlüsselungsbasis das bPK auch in verschlüsselter Form keinen personenbezogenen Hinweis liefert.
  3. Absatz 3,Bereichsspezifische Personenkennzeichen dürfen unverschlüsselt in einer Datenanwendung nur dann gespeichert werden, wenn zur Bildung des bPK die Kennung jenes Bereichs verwendet wurde, der die Datenanwendung in Übereinstimmung mit der gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erlassenen Verordnung zuzurechnen ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2011

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40050243