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§ 13 E-GovG

Fassungen
13.04.2017 bis 24.05.2018 — BGBl. I Nr. 40/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 1313.04.201724.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 40/2017
§ 1317.12.200912.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 125/2009
§ 1301.01.200816.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 7/2008
§ 1301.03.200431.12.2007 BGBl. I Nr. 10/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

E-Government-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

13.04.2017BGBl. I Nr. 40/2017

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018danach: BGBl. I Nr. 32/2018

Abkürzung

E-GovG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Weitere Garantien zum Schutz von bPK

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,bPK sind durch nicht-umkehrbare Ableitungen aus der Stammzahl zu bilden. Dies gilt im Interesse der Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns nicht für bPK, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Tätigkeit einer Person als Organwalter verwendet werden.
  2. Absatz 2,Ist es zum Zweck der eindeutigen Identifikation eines Betroffenen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, zulässig, von der Stammzahlenregisterbehörde ein bPK anzufordern, ist dieses, sofern es sich um ein bPK aus einem Bereich handelt, in dem der Anfordernde nicht zur Vollziehung berufen ist oder es sich um ein bPK für die Verwendung im privaten Bereich handelt, von der Stammzahlenregisterbehörde nur verschlüsselt zur Verfügung zu stellen. Die Verschlüsselung ist so zu gestalten, dass
    1. Ziffer eins
      nur derjenige entschlüsseln kann, in dessen Datenanwendung das bPK in entschlüsselter Form zulässigerweise verwendet werden darf (Absatz 3,), und
    2. Ziffer 2
      durch Einbeziehung von zusätzlichen, dem Anfordernden nicht bekannten variablen Angaben in die Verschlüsselungsbasis das bPK auch in verschlüsselter Form keinen personenbezogenen Hinweis liefert.
  3. Absatz 3,bPK dürfen unverschlüsselt in einer Datenanwendung nur dann gespeichert werden, wenn zur Bildung des bPK die Kennung jenes Bereichs verwendet wurde, der die Datenanwendung in Übereinstimmung mit der gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erlassenen Verordnung zuzurechnen ist.

Anmerkung

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG:
Art. 2, BGBl. I Nr. 7/2008.

Im RIS seit

13.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2018

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40192210