Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 174/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 15. (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes (Prüforgane) ist das Betreten der Anbauflächen, der Betriebs- und Lagerräume des Betriebsinhabers, sowie das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume des Stärkeunternehmens, die Aufnahme der Bestände an Kartoffeln und Stärke, und die Entnahme von Proben aus den im Stärkeunternehmen eingelagerten Kartoffeln und Stärkemengen während der Geschäfts- bzw. Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.Paragraph 15, (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes (Prüforgane) ist das Betreten der Anbauflächen, der Betriebs- und Lagerräume des Betriebsinhabers, sowie das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume des Stärkeunternehmens, die Aufnahme der Bestände an Kartoffeln und Stärke, und die Entnahme von Proben aus den im Stärkeunternehmen eingelagerten Kartoffeln und Stärkemengen während der Geschäfts- bzw. Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.
(2)Absatz 2,Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, soweit für ihre Prüfung als erforderlich erachtet, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3,Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Person anwesend zu sein, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
(4)Absatz 4,Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen im Original verlangen. In diesem Fall ist deren Aushändigung zu bestätigen.
(5)Absatz 5,Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind auf Verlangen der Prüforgane Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen. Die Kosten dafür trägt der Betriebsinhaber bzw. das Stärkeunternehmen.
Schlagworte
Duldungspflicht, Betriebsraum, Geschäftsraum, Geschäftszeit
Dokumentnummer
NOR40051320