Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 174/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 14. Das Stärkeunternehmen ist insbesondere verpflichtet, Paragraph 14, Das Stärkeunternehmen ist insbesondere verpflichtet,
ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
diese Unterlagen und die darauf Bezug nehmenden geschäftlichen Belege sieben Jahre ab Ende des bezugnehmenden Kalenderjahres, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren,
der AMA spätestens zwei Arbeitstage vor Beginn der voraussichtlichen Anlieferung der Stärkekartoffeln die dafür vorgesehenen Übernahmestellen und Lager, sowie den jeweiligen voraussichtlichen Zeitraum der Lieferungen und der Verarbeitung anzuzeigen.
Dokumentnummer
NOR40051319