Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Buchhaltungsagenturgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 37/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Aufsichtsrat
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Der Aufsichtsrat setzt sich wie folgt zusammen:
drei Mitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt,
je ein Mitglied wird entsandt vom:
Bundesminister für Landesverteidigung,
Bundesminister für Inneres,
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
Bundesminister für Justiz
zusätzlich wird eine entsprechende Anzahl von Mitgliedern in sinngemäßer Anwendung von § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, vom Betriebsrat entsandt.zusätzlich wird eine entsprechende Anzahl von Mitgliedern in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 110, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, vom Betriebsrat entsandt. Bei der erstmaligen Entsendung in den Aufsichtsrat und bis zu einer Entsendung durch den gem. § 21 (8) gewählten Betriebsrat können durch das zuständige Personalvertretungsorgan auch maximal 2 Mitglieder eines anderen Personalvertretungsorgans des Bundes in den Aufsichtsrat als Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 3 entsendet werden.Bei der erstmaligen Entsendung in den Aufsichtsrat und bis zu einer Entsendung durch den gem. Paragraph 21, (8) gewählten Betriebsrat können durch das zuständige Personalvertretungsorgan auch maximal 2 Mitglieder eines anderen Personalvertretungsorgans des Bundes in den Aufsichtsrat als Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 3, entsendet werden.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 werden für die Funktionsdauer des Aufsichtsrates von fünf Jahren bestellt (entsandt). Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Aufsichtsrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Aufsichtsrat durch Neubestellungen oder Neuentsendung zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt. Eine Wiederbestellung oder Wiederentsendung zum Mitglied des Aufsichtsrates ist zulässig.Die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 werden für die Funktionsdauer des Aufsichtsrates von fünf Jahren bestellt (entsandt). Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Aufsichtsrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Aufsichtsrat durch Neubestellungen oder Neuentsendung zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt. Eine Wiederbestellung oder Wiederentsendung zum Mitglied des Aufsichtsrates ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Aufsichtsratsmitglieder sind vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abzuberufen, wennDie in Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Aufsichtsratsmitglieder sind vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abzuberufen, wenn
das Mitglied dies beantragt;
das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;
das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.
(4)Absatz 4,Der Vorsitzende des Aufsichtsrates und dessen Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 vom Bundesminister für Finanzen bestellt.Der Vorsitzende des Aufsichtsrates und dessen Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, vom Bundesminister für Finanzen bestellt.
(5)Absatz 5,Außer im Fall der Beauftragung eines Mitglieds des Aufsichtsrates gemäß § 7 Abs. 6 mit der Geschäftsführung können die Aufsichtsratsmitglieder nicht zugleich leitende Angestellte der Buchhaltungsagentur sein.Außer im Fall der Beauftragung eines Mitglieds des Aufsichtsrates gemäß Paragraph 7, Absatz 6, mit der Geschäftsführung können die Aufsichtsratsmitglieder nicht zugleich leitende Angestellte der Buchhaltungsagentur sein.
(6)Absatz 6,Der Geschäftsführer hat jede Neubestellung und Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrates unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(7)Absatz 7,Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen. Die gemäß § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, vom Betriebsrat entsandten Mitglieder haben Anspruch darauf, dass in jedem Ausschuss des Aufsichtsrates mindestens ein von ihnen namhaft gemachtes Mitglied Sitz und Stimme hat; dies gilt nicht für Sitzungen und Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der Buchhaltungsagentur und dem Geschäftsführer betreffen.Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen. Die gemäß Paragraph 110, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, vom Betriebsrat entsandten Mitglieder haben Anspruch darauf, dass in jedem Ausschuss des Aufsichtsrates mindestens ein von ihnen namhaft gemachtes Mitglied Sitz und Stimme hat; dies gilt nicht für Sitzungen und Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der Buchhaltungsagentur und dem Geschäftsführer betreffen. (8)Absatz 8,Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen bedarf.
(9)Absatz 9,Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die durch den Bundesminister für Finanzen festzulegen ist.
(10)Absatz 10,Die im § 8 Abs. 2 für den Geschäftsführer getroffenen Anordnungen finden auch auf den Aufsichtsrat Anwendung. Sind die Mitglieder des Aufsichtsrates zugleich mit dem Geschäftsführer zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, so haften sie mit diesem zur ungeteilten Hand.Die im Paragraph 8, Absatz 2, für den Geschäftsführer getroffenen Anordnungen finden auch auf den Aufsichtsrat Anwendung. Sind die Mitglieder des Aufsichtsrates zugleich mit dem Geschäftsführer zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, so haften sie mit diesem zur ungeteilten Hand.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2018
Dokumentnummer
NOR40051487