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§ 14 BHAG-G

Fassungen
17.05.2018 bis 31.12.2020 — BGBl. I Nr. 30/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute01.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 25/2025
§ 1401.01.202130.06.2025 § → § BGBl. I Nr. 135/2020
§ 1417.05.201831.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 30/2018
§ 1401.05.200416.05.2018 BGBl. I Nr. 37/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Buchhaltungsagenturgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

17.05.2018BGBl. I Nr. 30/2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020danach: BGBl. I Nr. 135/2020

Abkürzung

BHAG-G

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Aufsichtsrat

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Der Aufsichtsrat setzt sich wie folgt zusammen:
    1. Ziffer eins
      drei Mitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt,
    2. Ziffer 2
      je ein Mitglied wird entsandt vom:
      1. Litera a
        Bundeskanzler,
      2. Litera b
        Bundesminister für Landesverteidigung,
      3. Litera c
        Bundesminister für Inneres,
      4. Litera d
        Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,
      5. Litera e
        Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
      6. Litera f
        Bundesminister für Justiz
    3. Ziffer 3
      zusätzlich wird eine entsprechende Anzahl von Mitgliedern in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 110, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, vom Betriebsrat entsandt.
    4. Ziffer 4
      Bei der erstmaligen Entsendung in den Aufsichtsrat und bis zu einer Entsendung durch den gem. Paragraph 21, (8) gewählten Betriebsrat können durch das zuständige Personalvertretungsorgan auch maximal 2 Mitglieder eines anderen Personalvertretungsorgans des Bundes in den Aufsichtsrat als Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 3, entsendet werden.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 werden für die Funktionsdauer des Aufsichtsrates von fünf Jahren bestellt (entsandt). Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Aufsichtsrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Aufsichtsrat durch Neubestellungen oder Neuentsendung zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt. Eine Wiederbestellung oder Wiederentsendung zum Mitglied des Aufsichtsrates ist zulässig.
  3. Absatz 3,Die in Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Aufsichtsratsmitglieder sind vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abzuberufen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Mitglied dies beantragt;
    2. Ziffer 2
      das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;
    3. Ziffer 3
      das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.
  4. Absatz 4,Der Vorsitzende des Aufsichtsrates und dessen Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, vom Bundesminister für Finanzen bestellt.
  5. Absatz 5,Außer im Fall der Beauftragung eines Mitglieds des Aufsichtsrates gemäß Paragraph 7, Absatz 6, mit der Geschäftsführung können die Aufsichtsratsmitglieder nicht zugleich leitende Angestellte der Buchhaltungsagentur sein.
  6. Absatz 6,Die Geschäftsführung hat jede Neubestellung und Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrates unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
  7. Absatz 7,Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen. Die gemäß Paragraph 110, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, vom Betriebsrat entsandten Mitglieder haben Anspruch darauf, dass in jedem Ausschuss des Aufsichtsrates mindestens ein von ihnen namhaft gemachtes Mitglied Sitz und Stimme hat; dies gilt nicht für Sitzungen und Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der Buchhaltungsagentur und der Geschäftsführung betreffen.
  8. Absatz 8,Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen bedarf.
  9. Absatz 9,Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die durch den Bundesminister für Finanzen festzulegen ist.
  10. Absatz 10,Die im Paragraph 8, Absatz 2, für die Geschäftsführung getroffenen Anordnungen finden auch auf den Aufsichtsrat Anwendung. Sind die Mitglieder des Aufsichtsrates zugleich mit der Geschäftsführung zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, so haften sie mit dieser zur ungeteilten Hand.

Schlagworte

Zeitaufwand

Im RIS seit

17.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

20003308

Dokumentnummer

NOR40201430