Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Buchhaltungsagenturgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 37/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
5. Abschnitt
Aufsichtsrecht des Bundes
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die Buchhaltungsagentur unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen. Der Bundesminister für Finanzen kann dem Geschäftsführer Weisungen erteilen. Hinsichtlich der Durchführung von Anweisungen nach dem Bundeshaushaltsgesetz unterliegt die Buchhaltungsagentur der Aufsicht des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organs, das in diesem Bereich auch Weisungen erteilen kann.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, zur wirtschaftlichen Aufsicht Überprüfungen vorzunehmen und die von ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Die Buchhaltungsagentur ist verpflichtet, in diesem Zusammenhang alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Bundesminister für Finanzen bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von diesem angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen in der Zentralstelle und in den Außenstellen der Buchhaltungsagentur vornehmen zu lassen.
(3)Absatz 3,Dem Bundesminister für Finanzen obliegen:
die Feststellung des Jahresabschlusses;
die Entlastung des Geschäftsführers sowie des Aufsichtsrates;
die Genehmigung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates;
die Bestellung des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses;
Beschlussfassung betreffend die Verwendung des Bilanzgewinnes oder -verlustes;
die Genehmigung des Geschäftsführungskonzeptes und des Jahresbudgets.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2018
Dokumentnummer
NOR40051492