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§ 19 BHAG-G

Fassungen
01.05.2004 bis 16.05.2018 — BGBl. I Nr. 37/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 135/2020
§ 1917.05.201831.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 30/2018
§ 1901.05.200416.05.2018 BGBl. I Nr. 37/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Buchhaltungsagenturgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.05.2004BGBl. I Nr. 37/2004

Außerkrafttretensdatum

16.05.2018danach: BGBl. I Nr. 30/2018

Abkürzung

BHAG-G

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

5. Abschnitt

Aufsichtsrecht des Bundes

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Buchhaltungsagentur unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen. Der Bundesminister für Finanzen kann dem Geschäftsführer Weisungen erteilen. Hinsichtlich der Durchführung von Anweisungen nach dem Bundeshaushaltsgesetz unterliegt die Buchhaltungsagentur der Aufsicht des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organs, das in diesem Bereich auch Weisungen erteilen kann.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, zur wirtschaftlichen Aufsicht Überprüfungen vorzunehmen und die von ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Die Buchhaltungsagentur ist verpflichtet, in diesem Zusammenhang alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Bundesminister für Finanzen bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von diesem angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen in der Zentralstelle und in den Außenstellen der Buchhaltungsagentur vornehmen zu lassen.
  3. Absatz 3,Dem Bundesminister für Finanzen obliegen:
    1. Ziffer eins
      die Feststellung des Jahresabschlusses;
    2. Ziffer 2
      die Entlastung des Geschäftsführers sowie des Aufsichtsrates;
    3. Ziffer 3
      die Genehmigung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates;
    4. Ziffer 4
      die Bestellung des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses;
    5. Ziffer 5
      Beschlussfassung betreffend die Verwendung des Bilanzgewinnes oder -verlustes;
    6. Ziffer 6
      die Genehmigung des Geschäftsführungskonzeptes und des Jahresbudgets.

Schlagworte

Bilanzverlust

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2018

Gesetzesnummer

20003308

Dokumentnummer

NOR40051492