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§ 19 BHAG-G

Fassungen
ab 01.01.2021 — BGBl. I Nr. 135/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 135/2020
§ 1917.05.201831.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 30/2018
§ 1901.05.200416.05.2018 BGBl. I Nr. 37/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Buchhaltungsagenturgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2021BGBl. I Nr. 135/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHAG-G

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

5. Abschnitt

Aufsichtsrecht des Bundes

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Buchhaltungsagentur unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen. Der Bundesminister für Finanzen kann der Geschäftsführung Weisungen erteilen. Hinsichtlich der Durchführung von Anweisungen nach dem Bundeshaushaltsgesetz unterliegt die Buchhaltungsagentur der Aufsicht des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organs, das in diesem Bereich auch Weisungen erteilen kann.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, zur wirtschaftlichen Aufsicht Überprüfungen vorzunehmen und die von ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Die Buchhaltungsagentur ist verpflichtet, in diesem Zusammenhang alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Bundesminister für Finanzen bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von diesem angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen in der Zentralstelle und in den Außenstellen der Buchhaltungsagentur vornehmen zu lassen.
  3. Absatz 3,Dem Bundesminister für Finanzen obliegen:
    1. Ziffer eins
      die Feststellung des Jahresabschlusses;
    2. Ziffer 2
      die Entlastung der Geschäftsführung sowie des Aufsichtsrates;
    3. Ziffer 3
      die Genehmigung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates;
    4. Ziffer 4
      die Bestellung des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses;
    5. Ziffer 5
      Beschlussfassung betreffend die Verwendung des Bilanzgewinnes oder -verlustes;
    6. Ziffer 6
      die Genehmigung des Geschäftsführungskonzeptes, des Effizienzsteigerungsprogrammes, des Jahresbudgets (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und 2) sowie der internen Kostenrechnung und der Entgeltkalkulation gemäß Paragraph 2, Absatz 3, (vertragliche Leistungen).

Schlagworte

Bilanzverlust

Im RIS seit

16.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

20003308

Dokumentnummer

NOR40227506