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§ 18 BHAG-G

Fassungen
ab 01.01.2021 — BGBl. I Nr. 135/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 135/2020
§ 1817.05.201831.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 30/2018
§ 1808.08.201316.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 183/2013
§ 1801.05.200407.08.2013 BGBl. I Nr. 37/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Buchhaltungsagenturgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2021BGBl. I Nr. 135/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHAG-G

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Beirat

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Der Beirat besteht aus Vertretern aller haushaltsleitenden Organe (Paragraph 6, Absatz eins, BHG 2013). Jedes haushaltsleitende Organ hat einen fachkundigen Vertreter (für den ein Stellvertreter zu bestimmen ist) in den Beirat zu entsenden. Die Gewerkschaft des öffentlichen Dienstes kann einen nominierten Vertreter zur Teilnahme an den Sitzungen des Beirates entsenden. Der Beirat wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie allfällige weitere Organe und erlässt eine Geschäftsordnung. Zu den ordentlichen Sitzungen des Beirates sind die Mitglieder des Aufsichtsrates und die Geschäftsführung zu laden Der Beirat muss mindestens halbjährlich eine Sitzung abhalten.
  2. Absatz 2,Der Beirat hat insbesondere die Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Unterstützung eines regelmäßigen wechselseitigen Informationsflusses zwischen der Buchhaltungsagentur und den Nutzern;
    2. Ziffer 2
      Erstattung von Empfehlungen in Bezug auf die Aufgaben der Buchhaltungsagentur;
    3. Ziffer 3
      Erörterung fachlicher Themen und Problemstellungen im Hinblick auf die Aufgaben der Buchhaltungsagentur;
    4. Ziffer 4
      Erörterung über Art und Umfang der vertraglichen Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, sowie deren Entgelte.
  3. Absatz 3,Empfehlungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, können an die Geschäftsführung oder den Bundesminister für Finanzen gerichtet werden.

Im RIS seit

16.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

20003308

Dokumentnummer

NOR40227505