Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Buchhaltungsagenturgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 37/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 183/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Beirat
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Der Beirat besteht aus Vertretern aller haushaltsleitenden Organe (§ 6 Abs. 1 BHG 2013). Jedes haushaltsleitende Organ hat einen fachkundigen Vertreter (für den ein Stellvertreter zu bestimmen ist) in den Beirat zu entsenden. Die Gewerkschaft des öffentlichen Dienstes kann einen nominierten Vertreter zur Teilnahme an den Sitzungen des Beirates entsenden. Der Beirat wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie allfällige weitere Organe und erlässt eine Geschäftsordnung. Zu den ordentlichen Sitzungen des Beirates sind der Geschäftsführer der Gesellschaft und die Mitglieder des Aufsichtsrates zu laden. Der Beirat muss mindestens vierteljährlich eine Sitzung abhalten.Der Beirat besteht aus Vertretern aller haushaltsleitenden Organe (Paragraph 6, Absatz eins, BHG 2013). Jedes haushaltsleitende Organ hat einen fachkundigen Vertreter (für den ein Stellvertreter zu bestimmen ist) in den Beirat zu entsenden. Die Gewerkschaft des öffentlichen Dienstes kann einen nominierten Vertreter zur Teilnahme an den Sitzungen des Beirates entsenden. Der Beirat wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie allfällige weitere Organe und erlässt eine Geschäftsordnung. Zu den ordentlichen Sitzungen des Beirates sind der Geschäftsführer der Gesellschaft und die Mitglieder des Aufsichtsrates zu laden. Der Beirat muss mindestens vierteljährlich eine Sitzung abhalten.
(2)Absatz 2,Der Beirat hat insbesondere die Aufgaben:
Unterstützung eines regelmäßigen wechselseitigen Informationsflusses zwischen der Buchhaltungsagentur und den Nutzern;
Erstattung von Empfehlungen in Bezug auf die Aufgaben der Buchhaltungsagentur;
Erörterung fachlicher Themen und Problemstellungen im Hinblick auf die Aufgaben der Buchhaltungsagentur.
(3)Absatz 3,Empfehlungen gemäß Abs. 2 Z 2 können an den Geschäftsführer oder den Bundesminister für Finanzen gerichtet werden.Empfehlungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, können an den Geschäftsführer oder den Bundesminister für Finanzen gerichtet werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2018
Dokumentnummer
NOR40153569