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§ 18 BHAG-G

Fassungen
17.05.2018 bis 31.12.2020 — BGBl. I Nr. 30/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 135/2020
§ 1817.05.201831.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 30/2018
§ 1808.08.201316.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 183/2013
§ 1801.05.200407.08.2013 BGBl. I Nr. 37/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Buchhaltungsagenturgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

17.05.2018BGBl. I Nr. 30/2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020danach: BGBl. I Nr. 135/2020

Abkürzung

BHAG-G

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Beirat

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Der Beirat besteht aus Vertretern aller haushaltsleitenden Organe (Paragraph 6, Absatz eins, BHG 2013). Jedes haushaltsleitende Organ hat einen fachkundigen Vertreter (für den ein Stellvertreter zu bestimmen ist) in den Beirat zu entsenden. Die Gewerkschaft des öffentlichen Dienstes kann einen nominierten Vertreter zur Teilnahme an den Sitzungen des Beirates entsenden. Der Beirat wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie allfällige weitere Organe und erlässt eine Geschäftsordnung. Zu den ordentlichen Sitzungen des Beirates sind die Mitglieder des Aufsichtsrates und die Geschäftsführung zu laden Der Beirat muss mindestens vierteljährlich eine Sitzung abhalten.
  2. Absatz 2,Der Beirat hat insbesondere die Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Unterstützung eines regelmäßigen wechselseitigen Informationsflusses zwischen der Buchhaltungsagentur und den Nutzern;
    2. Ziffer 2
      Erstattung von Empfehlungen in Bezug auf die Aufgaben der Buchhaltungsagentur;
    3. Ziffer 3
      Erörterung fachlicher Themen und Problemstellungen im Hinblick auf die Aufgaben der Buchhaltungsagentur.
  3. Absatz 3,Empfehlungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, können an die Geschäftsführung oder den Bundesminister für Finanzen gerichtet werden.

Im RIS seit

17.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

20003308

Dokumentnummer

NOR40201433