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§ 18 BHAG-G

Fassungen
01.05.2004 bis 07.08.2013 — BGBl. I Nr. 37/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 135/2020
§ 1817.05.201831.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 30/2018
§ 1808.08.201316.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 183/2013
§ 1801.05.200407.08.2013 BGBl. I Nr. 37/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Buchhaltungsagenturgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.05.2004BGBl. I Nr. 37/2004

Außerkrafttretensdatum

07.08.2013danach: BGBl. I Nr. 183/2013

Abkürzung

BHAG-G

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Beirat

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Der Beirat besteht aus Vertretern aller haushaltsleitenden Organe (Paragraph 5, Absatz eins, BHG). Jedes haushaltsleitende Organ hat einen fachkundigen Vertreter (für den ein Stellvertreter zu bestimmen ist) in den Beirat zu entsenden. Die Gewerkschaft des öffentlichen Dienstes kann einen nominierten Vertreter zur Teilnahme an den Sitzungen des Beirates entsenden. Der Beirat wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie allfällige weitere Organe und erlässt eine Geschäftsordnung. Zu den ordentlichen Sitzungen des Beirates sind der Geschäftsführer der Gesellschaft und die Mitglieder des Aufsichtsrates zu laden. Der Beirat muss mindestens vierteljährlich eine Sitzung abhalten.
  2. Absatz 2,Der Beirat hat insbesondere die Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Unterstützung eines regelmäßigen wechselseitigen Informationsflusses zwischen der Buchhaltungsagentur und den Nutzern;
    2. Ziffer 2
      Erstattung von Empfehlungen in Bezug auf die Aufgaben der Buchhaltungsagentur;
    3. Ziffer 3
      Erörterung fachlicher Themen und Problemstellungen im Hinblick auf die Aufgaben der Buchhaltungsagentur.
  3. Absatz 3,Empfehlungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, können an den Geschäftsführer oder den Bundesminister für Finanzen gerichtet werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2013

Gesetzesnummer

20003308

Dokumentnummer

NOR40051491