Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Zollrechts
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 184/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Text
Abschnitt G
Gesonderte Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit (§ 87 Abs. 2 ZollR-DG) Gesonderte Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit (Paragraph 87, Absatz 2, ZollR-DG)
§ 25. (1) Die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit erfolgt bei nachstehenden Titeln des Kapitels I ZBefrVO mit gesonderter Entscheidung (§ 87 Abs. 1 Z 1 lit. a ZollR-DG):Paragraph 25, (1) Die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit erfolgt bei nachstehenden Titeln des Kapitels römisch eins ZBefrVO mit gesonderter Entscheidung (Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZollR-DG):
Titel I, soweit es sich um motorisierte Beförderungsmittel handelt oder der Antrag durch den Beteiligten vor Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Anwendungsgebiet gestellt wird;Titel römisch eins, soweit es sich um motorisierte Beförderungsmittel handelt oder der Antrag durch den Beteiligten vor Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Anwendungsgebiet gestellt wird;
Titel II, III und IV;Titel römisch zwei, römisch drei und römisch vier;
Titel V, soweit es sich um Waren handelt, deren Gesamtwert pro Sendung die Wertschwelle für die Abgabe einer statistischen Anmeldung in der Einfuhr übersteigt;Titel römisch fünf, soweit es sich um Waren handelt, deren Gesamtwert pro Sendung die Wertschwelle für die Abgabe einer statistischen Anmeldung in der Einfuhr übersteigt;
Titel VIII;Titel römisch acht;
Titel XII, soweit es sich um Waren des Anhangs II der ZBefrVO, andere wissenschaftliche Instrumente oder Apparate gem. Art. 52 und 53 ZBefrVO, oder Ausrüstungen für wissenschaftliche Forschung gemäß Art. 59a ZBefrVO handelt;Titel römisch zwölf, soweit es sich um Waren des Anhangs römisch zwei der ZBefrVO, andere wissenschaftliche Instrumente oder Apparate gem. Artikel 52 und 53 ZBefrVO, oder Ausrüstungen für wissenschaftliche Forschung gemäß Artikel 59 a, ZBefrVO handelt;
Titel XIII, XIVa und XIVb;Titel römisch dreizehn, römisch vierzehn a und römisch vierzehn b;
Titel XVI, soweit es sich um Waren handelt, die zugunsten Behinderter eingeführt werden und nicht im Anhang III der ZBefrVO enthalten sind;Titel römisch sechzehn, soweit es sich um Waren handelt, die zugunsten Behinderter eingeführt werden und nicht im Anhang römisch drei der ZBefrVO enthalten sind;
Titel XVIII, soweit die Waren an eine von den zuständigen Behörden zum abgabenfreien Empfang derartiger Gegenstände ermächtigte gemeinnützige Vereinigung übermittelt werden, undTitel römisch achtzehn, soweit die Waren an eine von den zuständigen Behörden zum abgabenfreien Empfang derartiger Gegenstände ermächtigte gemeinnützige Vereinigung übermittelt werden, und
Titel XXI.Titel römisch 21 .
(2)Absatz 2,Sonstige Fälle der Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit mit gesonderter Entscheidung sind:
die in § 89 Abs. 1 lit. a ZollR-DG vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen, soweit es sich um motorisierte Beförderungsmittel handelt;die in Paragraph 89, Absatz eins, Litera a, ZollR-DG vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen, soweit es sich um motorisierte Beförderungsmittel handelt;
die in § 89 Abs. 1 lit. b ZollR-DG vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen, soweit es sich um Waren im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchstabe c zweiter Anstrich ZBefrVO, ausgenommen Fahrräder, handelt;die in Paragraph 89, Absatz eins, Litera b, ZollR-DG vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen, soweit es sich um Waren im Sinne von Artikel eins, Absatz 2, Buchstabe c zweiter Anstrich ZBefrVO, ausgenommen Fahrräder, handelt;
die in § 89 Abs. 1 lit. c und in § 90 ZollR-DG vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen;die in Paragraph 89, Absatz eins, Litera c und in Paragraph 90, ZollR-DG vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen;
die in völkerrechtlichen Verträgen im Sinne von Art. 133 Abs. 1 Buchstabe b ZBefrVO vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen;die in völkerrechtlichen Verträgen im Sinne von Artikel 133, Absatz eins, Buchstabe b ZBefrVO vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen;
die in völkerrechtlichen Verträgen im Sinne von Art. 133 Abs. 1 Buchstabe c bis g ZBefrVO vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen, ausgenommendie in völkerrechtlichen Verträgen im Sinne von Artikel 133, Absatz eins, Buchstabe c bis g ZBefrVO vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen, ausgenommen
Buchstabe e bei Waren zum Ge- oder Verbrauch bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen oder im Rahmen von Übungen für solche Fälle;
Buchstabe g, soweit es sich um Waren im Sinne von § 91 Abs. 1 ZollR-DG handelt.Buchstabe g, soweit es sich um Waren im Sinne von Paragraph 91, Absatz eins, ZollR-DG handelt.
die in internationalen Vereinbarungen im Sinne von Art. 133 Abs. 2 ZBefrVO oder in anderen völkerrechtlichen Verträgen vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen.die in internationalen Vereinbarungen im Sinne von Artikel 133, Absatz 2, ZBefrVO oder in anderen völkerrechtlichen Verträgen vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen.
Dokumentnummer
NOR40051827