Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung des Zollrechts
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 184/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 197/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Text
Abschnitt G
Gesonderte Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit (§ 87 Abs. 2 ZollR-DG)Gesonderte Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit (Paragraph 87, Absatz 2, ZollR-DG)
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit erfolgt bei nachstehenden Kapiteln des Titels II Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ZBefrVO), ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23 in der geltenden Fassung mit gesonderter Entscheidung (§ 87 Abs. 1 Z 1 lit. a ZollR-DG):Die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit erfolgt bei nachstehenden Kapiteln des Titels römisch zwei Verordnung (EG) Nr. 1186 aus 2009, über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ZBefrVO), Amtsblatt Nummer L 324 vom 10.12.2009 Seite 23 in der geltenden Fassung mit gesonderter Entscheidung (Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZollR-DG):
Kapitel I, soweitKapitel römisch eins, soweit
es sich um motorisierte Beförderungsmittel handelt,
der Antragsteller
vor der Übersiedlung bereits einen Wohnsitz im Zollgebiet der Europäischen Union hatte, oder
nach der Übersiedlung einen Wohnsitz außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union beibehält,
oder
der Antrag durch den Beteiligten vor Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Anwendungsgebiet gestellt wird;
Kapitel II und III;Kapitel römisch zwei und römisch drei;
Kapitel IV, soweit es sich um Waren handelt, deren Gesamtwert pro Sendung die Wertschwelle für die Abgabe einer statistischen Anmeldung in der Einfuhr übersteigt;Kapitel römisch vier, soweit es sich um Waren handelt, deren Gesamtwert pro Sendung die Wertschwelle für die Abgabe einer statistischen Anmeldung in der Einfuhr übersteigt;
Kapitel VII;Kapitel römisch sieben;
Kapitel XI, soweit es sich um Waren des Anhangs II der ZBefrVO, andere wissenschaftliche Instrumente oder Apparate gem. Art. 44 und 45 ZBefrVO, oder Ausrüstungen für wissenschaftliche Forschung gemäß Art. 51 ZBefrVO handelt;Kapitel römisch elf, soweit es sich um Waren des Anhangs römisch zwei der ZBefrVO, andere wissenschaftliche Instrumente oder Apparate gem. Artikel 44 und 45 ZBefrVO, oder Ausrüstungen für wissenschaftliche Forschung gemäß Artikel 51, ZBefrVO handelt;
Kapitel XII, XIV und XV;Kapitel römisch zwölf, römisch vierzehn und römisch fünfzehn;
Kapitel XVII, soweit es sich um Waren handelt, die zugunsten Behinderter eingeführt werden und nicht im Anhang III der ZBefrVO enthalten sind;Kapitel römisch siebzehn, soweit es sich um Waren handelt, die zugunsten Behinderter eingeführt werden und nicht im Anhang römisch drei der ZBefrVO enthalten sind;
Kapitel XIX, soweit die Waren an eine von den zuständigen Behörden zum abgabenfreien Empfang derartiger Gegenstände ermächtigte gemeinnützige Vereinigung übermittelt werden, undKapitel römisch neunzehn, soweit die Waren an eine von den zuständigen Behörden zum abgabenfreien Empfang derartiger Gegenstände ermächtigte gemeinnützige Vereinigung übermittelt werden, und
Kapitel XXII.Kapitel römisch 22 .
(2)Absatz 2,Sonstige Fälle der Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit mit gesonderter Entscheidung sind:
die in § 89 Abs. 1 lit. a ZollR-DG vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen, soweit es sich um motorisierte Beförderungsmittel handelt;die in Paragraph 89, Absatz eins, Litera a, ZollR-DG vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen, soweit es sich um motorisierte Beförderungsmittel handelt;
die in § 89 Abs. 1 lit. b ZollR-DG vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen, soweit es sich um Waren im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c) ii) ZBefrVO, ausgenommen Fahrräder, handelt;die in Paragraph 89, Absatz eins, Litera b, ZollR-DG vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen, soweit es sich um Waren im Sinne von Artikel 2, Absatz eins, Buchstabe c) ii) ZBefrVO, ausgenommen Fahrräder, handelt;
die in § 89 Abs. 1 lit. c und in § 90 ZollR-DG vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen;die in Paragraph 89, Absatz eins, Litera c und in Paragraph 90, ZollR-DG vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen;
die in völkerrechtlichen Verträgen im Sinne von Art. 128 Abs. 1 Buchstabe b) ZBefrVO vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen;die in völkerrechtlichen Verträgen im Sinne von Artikel 128, Absatz eins, Buchstabe b) ZBefrVO vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen;
die in völkerrechtlichen Verträgen im Sinne von Art. 128 Abs. 1 Buchstabe c bis g ZBefrVO vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen, ausgenommendie in völkerrechtlichen Verträgen im Sinne von Artikel 128, Absatz eins, Buchstabe c bis g ZBefrVO vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen, ausgenommen
Buchstabe e bei Waren zum Ge- oder Verbrauch bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen oder im Rahmen von Übungen für solche Fälle;
Buchstabe g, soweit es sich um Waren im Sinne von § 91 Abs. 1 ZollR-DG handelt.Buchstabe g, soweit es sich um Waren im Sinne von Paragraph 91, Absatz eins, ZollR-DG handelt.
die in internationalen Vereinbarungen im Sinne von Art. 128 Abs. 2 ZBefrVO oder in anderen völkerrechtlichen Verträgen vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen.die in internationalen Vereinbarungen im Sinne von Artikel 128, Absatz 2, ZBefrVO oder in anderen völkerrechtlichen Verträgen vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016
Dokumentnummer
NOR40185293