Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 36/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Haft zur Sicherung der Vollstreckung
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann über den Betroffenen (§ 40) die Haft zur Sicherung der Vollstreckung verhängt werden, wennAuf Antrag der Staatsanwaltschaft kann über den Betroffenen (Paragraph 40,) die Haft zur Sicherung der Vollstreckung verhängt werden, wenn
ein Ersuchen eines Urteilsstaats um Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme vorliegt oder um Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ersucht wurde,
auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, dass sich der Betroffene dem Verfahren nach § 44 oder der Vollstreckung wegen des Ausmaßes der zu vollstreckenden Strafe entziehen werde,auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, dass sich der Betroffene dem Verfahren nach Paragraph 44, oder der Vollstreckung wegen des Ausmaßes der zu vollstreckenden Strafe entziehen werde,
eine Zustimmung des Betroffenen zur inländischen Vollstreckung nicht erforderlich ist, und
die Vollstreckung nicht von vornherein unzulässig erscheint.
(2)Absatz 2,Für diese Haft gelten die Bestimmungen über die Untersuchungshaft sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2012
Dokumentnummer
NOR40052016