Rechtstracker.at

§ 41 EU-JZG

Fassungen
01.05.2004 bis 31.12.2011 — BGBl. I Nr. 36/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 41 heute01.01.2012 § → § BGBl. I Nr. 134/2011
§ 4101.05.200431.12.2011 BGBl. I Nr. 36/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.05.2004BGBl. I Nr. 36/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011danach: BGBl. I Nr. 134/2011

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Haft zur Sicherung der Vollstreckung

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann über den Betroffenen (Paragraph 40,) die Haft zur Sicherung der Vollstreckung verhängt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Ersuchen eines Urteilsstaats um Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme vorliegt oder um Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ersucht wurde,
    2. Ziffer 2
      auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, dass sich der Betroffene dem Verfahren nach Paragraph 44, oder der Vollstreckung wegen des Ausmaßes der zu vollstreckenden Strafe entziehen werde,
    3. Ziffer 3
      eine Zustimmung des Betroffenen zur inländischen Vollstreckung nicht erforderlich ist, und
    4. Ziffer 4
      die Vollstreckung nicht von vornherein unzulässig erscheint.
  2. Absatz 2,Für diese Haft gelten die Bestimmungen über die Untersuchungshaft sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2012

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40052016