Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 36/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Haft zur Sicherung der Vollstreckung
§ 41.Paragraph 41,
(Absatz eins,1) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann das Gericht über den Verurteilten vor Übermittlung des Urteils samt Bescheinigung oder vor der Entscheidung über die Vollstreckung zur Sicherung der Vollstreckung die Haft verhängen, wenn
ein entsprechendes Ersuchen des Ausstellungsstaats vorliegt, der Verurteilte sich im Inland aufhält und die Vollstreckung nicht von vornherein unzulässig erscheint;
auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, dass sich der Verurteilte der Vollstreckung wegen des Ausmaßes der zu vollstreckenden Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme entziehen werde; und
die Zustimmung des Verurteilten zur inländischen Vollstreckung nicht erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Auf das Verfahren zur Verhängung, Fortsetzung und Aufhebung einer Haft nach Abs. 1 sind die Bestimmungen über die Untersuchungshaft nach Einbringen der Anklage (§ 175 Abs. 5 StPO) sinngemäß anwendbar. Sie ist jedenfalls aufzuheben, wenn die Frist nach § 41a Abs. 4 abgelaufen ist oder die Vollstreckung eingestellt wird (§ 41f).Auf das Verfahren zur Verhängung, Fortsetzung und Aufhebung einer Haft nach Absatz eins, sind die Bestimmungen über die Untersuchungshaft nach Einbringen der Anklage (Paragraph 175, Absatz 5, StPO) sinngemäß anwendbar. Sie ist jedenfalls aufzuheben, wenn die Frist nach Paragraph 41 a, Absatz 4, abgelaufen ist oder die Vollstreckung eingestellt wird (Paragraph 41 f,).
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2017
Dokumentnummer
NOR40134703