Rechtstracker.at

§ 41 EU-JZG

Fassungen
ab 01.01.2012 — BGBl. I Nr. 134/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 41 heute01.01.2012 § → § BGBl. I Nr. 134/2011
§ 4101.05.200431.12.2011 BGBl. I Nr. 36/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.01.2012BGBl. I Nr. 134/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Haft zur Sicherung der Vollstreckung

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,1) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann das Gericht über den Verurteilten vor Übermittlung des Urteils samt Bescheinigung oder vor der Entscheidung über die Vollstreckung zur Sicherung der Vollstreckung die Haft verhängen, wenn
    1. Ziffer eins
      ein entsprechendes Ersuchen des Ausstellungsstaats vorliegt, der Verurteilte sich im Inland aufhält und die Vollstreckung nicht von vornherein unzulässig erscheint;
    2. Ziffer 2
      auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, dass sich der Verurteilte der Vollstreckung wegen des Ausmaßes der zu vollstreckenden Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme entziehen werde; und
    3. Ziffer 3
      die Zustimmung des Verurteilten zur inländischen Vollstreckung nicht erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Auf das Verfahren zur Verhängung, Fortsetzung und Aufhebung einer Haft nach Absatz eins, sind die Bestimmungen über die Untersuchungshaft nach Einbringen der Anklage (Paragraph 175, Absatz 5, StPO) sinngemäß anwendbar. Sie ist jedenfalls aufzuheben, wenn die Frist nach Paragraph 41 a, Absatz 4, abgelaufen ist oder die Vollstreckung eingestellt wird (Paragraph 41 f,).

Im RIS seit

16.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40134703