Rechtstracker.at

§ 47 EU-JZG

Fassungen
01.01.2005 bis 31.07.2013 — BGBl. I Nr. 36/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 47 heute01.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 175/2013
§ 4701.01.200531.07.2013 BGBl. I Nr. 36/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 36/2004

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013danach: BGBl. I Nr. 175/2013

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Ablehnung der Vollstreckung

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Die Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung durch eine österreichische Justizbehörde ist unzulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen nach Paragraph 45, nicht vorliegen,
    2. Ziffer 2
      nach österreichischem Recht Privilegien oder Immunitäten bestehen, die die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung unmöglich machen, oder
    3. Ziffer 3
      sich aus der Bescheinigung (Paragraph 45, Absatz 4,) ergibt, dass durch Vollstreckung einer Verfalls- oder Einziehungsentscheidung der in Paragraph 7, Absatz eins, angeführte Grundsatz verletzt wäre.
  2. Absatz 2,In Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen kann die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass nach österreichischem Recht nicht dieselbe Art von Abgaben oder Steuern oder keine Abgaben-, Steuern-, Zoll- oder Devisenbestimmungen derselben Art wie nach dem Recht des Ausstellungsstaats vorgesehen sind.

Schlagworte

Verfallsentscheidung, Abgabenstrafsache, Steuerstrafsache, Zollstrafsache, Abgabenbestimmung, Steuerbestimmung, Zollbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2013

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40052022