Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 36/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Ablehnung der Vollstreckung
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Die Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung durch eine österreichische Justizbehörde ist unzulässig, wenn
die Voraussetzungen nach § 45 nicht vorliegen,die Voraussetzungen nach Paragraph 45, nicht vorliegen,
nach österreichischem Recht Privilegien oder Immunitäten bestehen, die die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung unmöglich machen, oder
sich aus der Bescheinigung (§ 45 Abs. 4) ergibt, dass durch Vollstreckung einer Konfiskations- oder Einziehungsentscheidung der in § 7 Abs. 1 angeführte Grundsatz verletzt wäre.sich aus der Bescheinigung (Paragraph 45, Absatz 4,) ergibt, dass durch Vollstreckung einer Konfiskations- oder Einziehungsentscheidung der in Paragraph 7, Absatz eins, angeführte Grundsatz verletzt wäre.
(2)Absatz 2,In Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen kann die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass nach österreichischem Recht nicht dieselbe Art von Abgaben oder Steuern oder keine Abgaben-, Steuern-, Zoll- oder Devisenbestimmungen derselben Art wie nach dem Recht des Ausstellungsstaats vorgesehen sind.
Schlagworte
Konfiskationsentscheidung, Abgabenstrafsache, Steuerstrafsache, Zollstrafsache, Abgabenbestimmung, Steuerbestimmung, Zollbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2017
Dokumentnummer
NOR40154871