Rechtstracker.at

§ 4 PPG 2004

Fassungen
01.07.2004 bis 30.04.2016 — BGBl. I Nr. 56/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.05.201630.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 163/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2019
§ 401.07.200430.04.2016 BGBl. I Nr. 56/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Produktpirateriegesetz 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2004BGBl. I Nr. 56/2004

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016danach: BGBl. I Nr. 163/2015

Abkürzung

PPG 2004

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Wurde die Überlassung der Ware gemäß Artikel 9 Absatz eins, der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 ausgesetzt oder diese beschlagnahmt, so ist dies dem Anmelder (Artikel 4 Ziffer 18, Zollkodex) oder dem Besitzer im Sinne des Artikels 38 des Zollkodex schriftlich mitzuteilen. In diese Mitteilung gemäß Artikel 9 Absatz 2, der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 sind folgende Hinweise aufzunehmen:
    1. Litera a
      dass die durch ein Gericht in einem Straf- oder Zivilrechtsverfahren zu treffende Entscheidung, ob diese Waren tatsächlich ein Recht am geistigen Eigentum verletzen, unterbleiben kann, wenn der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentümer der Waren und der Rechtsinhaber einer sofortigen Vernichtung unter zollamtlicher Überwachung gemäß Artikel 11 Absatz eins, der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 zustimmen;
    2. Litera b
      dass diese Zustimmung zur Vernichtung durch den Anmelder, den Besitzer oder den Eigentümer als erteilt gilt, wenn der Vernichtung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht verderblicher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen ab der Zustellung der Mitteilung schriftlich durch den Anmelder oder durch den Besitzer oder durch den Eigentümer widersprochen wird.
    Der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentümer der Waren kann die Erklärung, dass einer sofortigen Vernichtung unter zollamtlicher Überwachung gemäß Artikel 11 Absatz eins, der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 ausdrücklich zugestimmt wird, direkt der Zollbehörde übermitteln.
  2. Absatz 2,Wird einer sofortigen Vernichtung unter zollamtlicher Überwachung nicht zugestimmt, ist die Ware nach Maßgabe des Artikels 13 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 zu überlassen.
  3. Absatz 3,Das Zollamt Villach hat den Rechtsinhaber zu informieren, ob der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentümer der Waren einer sofortigen Vernichtung unter zollamtlicher Überwachung zustimmt oder die Frist, innerhalb der der Anmelder oder der Besitzer oder der Eigentümer der Vernichtung widersprechen kann, ungenützt verstrichen ist.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 sind auch in den Fällen des Artikels 4 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 anzuwenden, wenn der Rechtsinhaber fristgerecht einen Antrag auf Tätigwerden gemäß Artikel 5 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 stellt.

Schlagworte

Strafverfahren

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Gesetzesnummer

20003379

Dokumentnummer

NOR40052446