(1)Absatz eins,Wurde die Überlassung der Ware gemäß Artikel 9 Abs. 1 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 ausgesetzt oder diese beschlagnahmt, so ist dies dem Anmelder (Art. 5 Z 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90) oder dem Besitzer im Sinn des Art. 135 des Zollkodex schriftlich mitzuteilen. In diese Mitteilung gemäß Artikel 9 Abs. 2 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 sind folgende Hinweise aufzunehmen:Wurde die Überlassung der Ware gemäß Artikel 9 Absatz eins, der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 ausgesetzt oder diese beschlagnahmt, so ist dies dem Anmelder (Artikel 5, Ziffer 15, der Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013, zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), Amtsblatt Nummer L 269 vom 10.10.2013 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 287 vom 29.10.2013 Seite 90) oder dem Besitzer im Sinn des Artikel 135, des Zollkodex schriftlich mitzuteilen. In diese Mitteilung gemäß Artikel 9 Absatz 2, der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 sind folgende Hinweise aufzunehmen:
dass die durch ein Gericht in einem Straf- oder Zivilrechtsverfahren zu treffende Entscheidung, ob diese Waren tatsächlich ein Recht am geistigen Eigentum verletzen, unterbleiben kann, wenn der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentümer der Waren und der Rechtsinhaber einer sofortigen Vernichtung unter zollamtlicher Überwachung gemäß Artikel 11 Abs. 1 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 zustimmen;dass die durch ein Gericht in einem Straf- oder Zivilrechtsverfahren zu treffende Entscheidung, ob diese Waren tatsächlich ein Recht am geistigen Eigentum verletzen, unterbleiben kann, wenn der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentümer der Waren und der Rechtsinhaber einer sofortigen Vernichtung unter zollamtlicher Überwachung gemäß Artikel 11 Absatz eins, der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 zustimmen;
dass diese Zustimmung zur Vernichtung durch den Anmelder, den Besitzer oder den Eigentümer als erteilt gilt, wenn der Vernichtung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht verderblicher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen ab der Zustellung der Mitteilung schriftlich durch den Anmelder oder durch den Besitzer oder durch den Eigentümer widersprochen wird.
Der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentümer der Waren kann die Erklärung, dass einer sofortigen Vernichtung unter zollamtlicher Überwachung gemäß Artikel 11 Abs. 1 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 ausdrücklich zugestimmt wird, direkt der Zollbehörde übermitteln.Der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentümer der Waren kann die Erklärung, dass einer sofortigen Vernichtung unter zollamtlicher Überwachung gemäß Artikel 11 Absatz eins, der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 ausdrücklich zugestimmt wird, direkt der Zollbehörde übermitteln.