Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 156Paragraph 156
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter
§ 156.Paragraph 156,
(1)Absatz eins,Stammt ein Kind, das während der Ehe der Mutter oder vor Ablauf von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemanns der Mutter geboren worden ist, nicht von diesem ab, so hat das Gericht dies auf Antrag festzustellen.
(2)Absatz 2,Der Antrag kann vom Kind gegen den Mann und von diesem gegen das Kind gestellt werden.
Anmerkung
ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 58/2004.
Jetzt § 151.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2013
Dokumentnummer
NOR40052758