Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2004Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Regionalbüros
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Wenn es zur Verbesserung der Beratung und Unterstützung von Personen in Fragen der Gleichbehandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, kann der/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen in den Ländern Regionalbüros der Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt sowie weitere Regionalbüros der Anwaltschaft für Gleichbehandlung durch Verordnung einrichten und Regionalvertreter/innen (allenfalls Stellvertreter/innen) als Leiter/innen der Regionalbüros bestellen. Die Regionalvertreterinnen für den Bereich der Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt führen die Bezeichnung Regionalanwältinnen. In der Verordnung ist der jeweilige örtliche Wirkungsbereich der Regionalbüros festzulegen. Im Rahmen dieses Wirkungsbereiches kann der/die Regionalvertreter/in zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben Sprechstunden und Sprechtage abhalten.
(2)Absatz 2,Die Regionalbüros haben folgende Aufgaben:
die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne des GlBG diskriminiert fühlen;
die Einholung von schriftlichen Stellungnahmen und Auskünften gemäß §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 2 im Auftrag des zuständigen Mitglieds der Anwaltschaft für Gleichbehandlung. In diesen Fällen besteht die Auskunftspflicht auch gegenüber dem/der Regionalvertreter/in;die Einholung von schriftlichen Stellungnahmen und Auskünften gemäß Paragraphen 4, Absatz 2, 5, Absatz 2 und 6 Absatz 2, im Auftrag des zuständigen Mitglieds der Anwaltschaft für Gleichbehandlung. In diesen Fällen besteht die Auskunftspflicht auch gegenüber dem/der Regionalvertreter/in;
die Durchführung von Ermittlungstätigkeiten gemäß §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 4 im Auftrag des zuständigen Senates der Gleichbehandlungskommission;die Durchführung von Ermittlungstätigkeiten gemäß Paragraphen 4, Absatz 4, 5, Absatz 4 und Paragraph 6, Absatz 4, im Auftrag des zuständigen Senates der Gleichbehandlungskommission;
die Antragstellung an die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß §§ 9 und 23 GlBG;die Antragstellung an die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraphen 9 und 23 GlBG;
das Verlangen an die Gleichbehandlungskommission gemäß §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 3 und 6 Abs. 3 auf Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen.das Verlangen an die Gleichbehandlungskommission gemäß Paragraphen 4, Absatz 3, 5, Absatz 3 und 6 Absatz 3, auf Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2012
Dokumentnummer
NOR40052972