Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 67/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Text
Bestellung von Verwaltungsratsmitgliedern
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden für einen in der Satzung festgelegten Zeitraum, der fünf Jahre nicht überschreiten darf, von der Hauptversammlung bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
(2)Absatz 2,Für jedes Mitglied kann ein Ersatzmitglied bestellt werden, das Mitglied des Verwaltungsrats wird, wenn das Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit sein Amt verliert.
(3)Absatz 3,§ 87 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz und § 88 AktG gelten sinngemäß.Paragraph 87, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz und Paragraph 88, AktG gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Dokumentnummer
NOR40053086