Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 67/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Text
Bestellung von Verwaltungsratsmitgliedern
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden für einen in der Satzung festgelegten Zeitraum von der Hauptversammlung bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
(2)Absatz 2,Für jedes Mitglied kann ein Ersatzmitglied bestellt werden, das Mitglied des Verwaltungsrats wird, wenn das Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit sein Amt verliert.
(3)Absatz 3,§ 87 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz, § 87 Abs. 1a und Abs. 5 sowie § 88 AktG gelten sinngemäß.Paragraph 87, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz, Paragraph 87, Absatz eins a und Absatz 5, sowie Paragraph 88, AktG gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Dokumentnummer
NOR40065376