Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 252/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
3. Abschnitt
Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I und II
Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse I mit einer Gesamtbruttomasse bis zu insgesamt höchstens 20 kg in Verkaufsräumen und VorratsräumenLagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse römisch eins mit einer Gesamtbruttomasse bis zu insgesamt höchstens 20 kg in Verkaufsräumen und Vorratsräumen
§ 5.Paragraph 5,
In Verkaufsräumen und Vorratsräumen dürfen jeweils bis zu 10 kg pyrotechnische Gegenstände der Klasse I unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden: In Verkaufsräumen und Vorratsräumen dürfen jeweils bis zu 10 kg pyrotechnische Gegenstände der Klasse römisch eins unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:
In einer Betriebsanlage dürfen höchstens ein Verkaufsraum und ein Vorratsraum für den Verkauf und die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände verwendet werden.
Die pyrotechnischen Gegenstände müssen von Öfen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe sowie von deren Rauch- oder Abgasfängen mindestens 2 m entfernt gelagert werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2011
Dokumentnummer
NOR40053259