Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 252/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 130/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
3. Abschnitt
Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2
Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F1 mit einer Gesamtbruttomasse bis zu insgesamt höchstens 20 kg in Verkaufsräumen und Vorratsräumen
§ 5.Paragraph 5,
In Verkaufsräumen und Vorratsräumen dürfen jeweils bis zu 10 kg pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:
In einer Betriebsanlage dürfen höchstens ein Verkaufsraum und ein Vorratsraum für den Verkauf und die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände verwendet werden.
Die pyrotechnischen Gegenstände müssen von Öfen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe sowie von deren Rauch- oder Abgasfängen mindestens 2 m entfernt gelagert werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2011
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2023
Dokumentnummer
NOR40133588