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§ 10 Pyr-LV 2004

Fassungen
18.06.2004 bis 02.12.2011 — BGBl. II Nr. 252/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1027.05.201530.04.2023 § → § BGBl. II Nr. 133/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 130/2023
§ 1003.12.201126.05.2015 § → § BGBl. II Nr. 399/2011
§ 1018.06.200402.12.2011 BGBl. II Nr. 252/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

18.06.2004BGBl. II Nr. 252/2004

Außerkrafttretensdatum

02.12.2011danach: BGBl. II Nr. 399/2011

Abkürzung

Pyr-LV 2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen römisch eins und römisch zwei mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 800 kg in Lagercontainern oder Lagergebäuden

Paragraph 10,

In Lagercontainern oder Lagergebäuden dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klassen römisch eins und römisch zwei bis zu insgesamt 800 kg unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:

  1. Ziffer eins
    Der Lagercontainer oder das Lagergebäude muss fensterlos sein.
  2. Ziffer 2
    Um jeden Lagercontainer oder jedes Lagergebäude muss eine Schutzzone von mindestens 5 m eingerichtet sein. Diese Schutzzone ist wirksam abzuschranken (zB durch Ständer und dazwischen gespannte Ketten). Diese Schutzzone darf an höchstens zwei Seiten durch eine Brandschutzmauer um höchstens 50 % verringert werden; befindet sich unmittelbar angrenzend an die verringerte Schutzzone ein Gebäude, das höher oder breiter als der Lagercontainer oder das Lagergebäude ist, so ist die Größe der Brandschutzmauer abweichend von Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 10, im Einzelfall festzulegen.
  3. Ziffer 3
    An der Außenseite der Zugangstüre des Lagercontainers oder des Lagergebäudes muss folgender Anschlag gemäß Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein: “Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Klassen römisch eins und römisch zwei; Höchstlagermenge: 800 kg”.
  4. Ziffer 4
    Die Elektroinstallation im Lagercontainer oder Lagergebäude muss den einschlägigen elektrotechnischen Bestimmungen entsprechen und mindestens die Schutzklasse IP 5X aufweisen.
  5. Ziffer 5
    Im Lagercontainer dürfen sich keine Beheizungseinrichtungen befinden. Lüftungsöffnungen müssen so ausgeführt sein, dass keine brennenden Gegenstände eingeworfen werden können.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2011

Gesetzesnummer

20003412

Dokumentnummer

NOR40053264