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§ 15b MRB-GO

Fassungen
01.07.2004 bis 14.08.2011 — BGBl. II Nr. 260/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15b15.08.201130.06.2012 § → § BGBl. II Nr. 250/2011 · aufgehoben
§ 15b01.07.200414.08.2011 BGBl. II Nr. 260/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 b

Inkrafttretensdatum

01.07.2004BGBl. II Nr. 260/2004

Außerkrafttretensdatum

14.08.2011danach: BGBl. II Nr. 250/2011

Abkürzung

MRB-GO

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Tätigkeit der Kommissionen

Paragraph 15 b,

  1. Absatz eins,Die Kommissionen werden über Auftrag und nach den Vorgaben des Menschenrechtsbeirates, in dringenden Fällen über Ersuchen des Vorsitzenden, tätig. Jedenfalls obliegt den Kommissionen die Durchführung routinemäßiger und flächendeckender Besuche. Der Menschenrechtsbeirat hat Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben und die Struktur der Kommissionen zu erlassen. Darin ist insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Zusammensetzung der Kommissionen;
    2. Ziffer 2
      Arbeitsweise der Kommissionen, insbesondere für die Besuche;
    3. Ziffer 3
      Erstellung von längerfristigen Planungen und Berichten;
    4. Ziffer 4
      Berichterstattung an den Beirat sowie
    5. Ziffer 5
      Teilnahme an polizeilichen Großeinsätzen auf Grund einer zeitgerechten vorherigen Verständigung durch die Sicherheitsexekutive.
  2. Absatz 2,Die Leiter der Kommissionen haben unbeschadet der ihnen nach dieser Verordnung und den nach Absatz eins, zu erlassenden Richtlinien insbesondere folgende Aufgaben zur Erfüllung der genannten Verpflichtungen: Planung und Organisation der Tätigkeit der Kommissionen, Koordination bei der Erstellung von Berichten nach Absatz eins, sowie Vertretung der Kommission nach außen.
  3. Absatz 3,Die Kommission wählt aus ihrem Kreis einen Stellvertreter des Leiters der Kommission. Nähere Regelungen bei einer längerfristigen Verhinderung eines Leiters der Kommission treffen die nach Absatz eins, zu erlassenden Richtlinien.
  4. Absatz 4,Die Kommissionen bedienen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben des für sie eingerichteten Sekretariats.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2011

Gesetzesnummer

20000191

Dokumentnummer

NOR40053386