Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirates
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 395/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 250/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15bParagraph 15 b
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 1/2012).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2012,).
Text
Tätigkeit der Kommissionen
§ 15b.Paragraph 15 b,
(1)Absatz eins,Die Kommissionen werden über Auftrag und nach den Vorgaben des Menschenrechtsbeirates, in dringenden Fällen über Ersuchen des Vorsitzenden, tätig. Jedenfalls obliegt den Kommissionen die Durchführung routinemäßiger und flächendeckender Besuche. Der Menschenrechtsbeirat hat Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben und die Struktur der Kommissionen zu erlassen. Darin ist insbesondere zu regeln:
Zusammensetzung der Kommissionen;
Arbeitsweise der Kommissionen, insbesondere für die Besuche;
Erstellung von längerfristigen Planungen und Berichten;
Berichterstattung an den Beirat sowie
Teilnahme an polizeilichen Großeinsätzen auf Grund einer zeitgerechten vorherigen Verständigung durch die Sicherheitsexekutive.
(2)Absatz 2,Die Leiter der Kommissionen haben unbeschadet der ihnen nach dieser Verordnung und den nach Abs. 1 zu erlassenden Richtlinien insbesondere folgende Aufgaben zur Erfüllung der genannten Verpflichtungen: Planung und Organisation der Tätigkeit der Kommissionen, Koordination bei der Erstellung von Berichten nach Abs. 1 sowie Vertretung der Kommission nach außen.Die Leiter der Kommissionen haben unbeschadet der ihnen nach dieser Verordnung und den nach Absatz eins, zu erlassenden Richtlinien insbesondere folgende Aufgaben zur Erfüllung der genannten Verpflichtungen: Planung und Organisation der Tätigkeit der Kommissionen, Koordination bei der Erstellung von Berichten nach Absatz eins, sowie Vertretung der Kommission nach außen.
(3)Absatz 3,Die Kommission wählt aus ihrem Kreis einen Stellvertreter des Leiters der Kommission. Nähere Regelungen bei einer längerfristigen Verhinderung eines Leiters der Kommission treffen die nach Abs. 1 zu erlassenden Richtlinien.Die Kommission wählt aus ihrem Kreis einen Stellvertreter des Leiters der Kommission. Nähere Regelungen bei einer längerfristigen Verhinderung eines Leiters der Kommission treffen die nach Absatz eins, zu erlassenden Richtlinien.
(4)Absatz 4,Die Kommissionen bedienen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben des für sie eingerichteten Sekretariats. Für die Stellung der Mitarbeiter des Sekretariats gilt § 15c.Die Kommissionen bedienen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben des für sie eingerichteten Sekretariats. Für die Stellung der Mitarbeiter des Sekretariats gilt Paragraph 15 c,
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025
Dokumentnummer
NOR40131097