Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Messkonzept zum Immissionschutzgesetz-Luft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 263/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
6. Abschnitt
Messung von PM tief 2,5
Messstellen
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Die gravimetrische Messung der PM tief 2,5-Konzentration hat ab 01.01.2005 zumindest in jeder Stadt mit über 90.000 Einwohnern an mindestens einer Messstelle zu erfolgen. Dabei sind Standorte zu wählen, an denen auch eine gravimetrische Erfassung der PM tief 10-Konzentration erfolgt.
(2)Absatz 2,An der Messstelle in Illmitz erfolgt die Messung durch das Umweltbundesamt.
(3)Absatz 3,Hinsichtlich der Bekanntgabe der Standorte der Messstellen ist § 8 anzuwenden.Hinsichtlich der Bekanntgabe der Standorte der Messstellen ist Paragraph 8, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40053424