Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Messkonzept zum Immissionschutzgesetz-Luft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 263/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 127/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
6. Abschnitt
Messung von PM2,5
Messstellen
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Die gravimetrische Messung der PM2,5-Konzentration hat ab 1. Jänner 2005 zumindest in jeder Stadt mit über 90 000 Einwohnern, ab 1. Jänner 2008 zusätzlich in jeder Landeshauptstadt mit über 45 000 Einwohnern an mindestens einer Messstelle zu erfolgen. Dabei sind Standorte zu wählen, an denen auch eine gravimetrische Erfassung der PM10-Konzentration erfolgt. In Niederösterreich, Oberösterreich und der Steiermark ist ab 1. Jänner 2008 an jeweils einer weiteren repräsentativen Messstelle die PM2,5-Konzentration gravimetrisch zu messen. In Wien erfolgt die gravimetrische Messung der PM2,5-Konzentration an einem städtischen Hintergrundstandort und an einem verkehrsnahen Standort.
(2)Absatz 2,An der Messstelle in Illmitz erfolgt die Messung durch das Umweltbundesamt.
(3)Absatz 3,Hinsichtlich der Bekanntgabe der Standorte der Messstellen ist § 8 anzuwenden.Hinsichtlich der Bekanntgabe der Standorte der Messstellen ist Paragraph 8, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40085828