Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf Inn, Salzach und Saalach
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 267/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Ausnahmen vom Fahrverbot
§ 2.Paragraph 2,
Das Fahrverbot gemäß § 1 Abs. 1 gilt nicht für Das Fahrverbot gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gilt nicht für
im Einsatz befindliche Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung, der Wasserbauverwaltung, der Kraftwerksbetreiber, des gewässerkundlichen Dienstes, des Feuerlöschdienstes und Fahrzeuge, die Zwecken der Rettung und Hilfeleistung dienen,
Motorfahrzeuge mit einer Antriebsleistung bis 4,4 kW, die eingesetzt werden
von Jagd- und Jagdausübungsberechtigten bei der erlaubten Ausübung der Jagd oder von Fischereiberechtigten bei der Bewirtschaftung des Fischereirechtes,
von Jagdschutzorganen, Fischereischutzorganen oder hiezu beauftragten Naturwacheorganen,
Motorfahrzeuge, die ausschließlich mit einem durch Akkumulatoren gespeisten elektrischen Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung bis 600 W ausgestattet sind.
Schlagworte
Jagdberechtigte
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2011
Dokumentnummer
NOR40053460