Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf Inn, Salzach und Saalach
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 267/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 253/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Ausnahmen vom Fahrverbot
§ 2.Paragraph 2,
Das Fahrverbot gemäß § 1 Abs. 1 gilt nicht für Das Fahrverbot gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gilt nicht für
im Einsatz befindliche Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung, der Wasserbauverwaltung, der Kraftwerksbetreiber, des gewässerkundlichen Dienstes, des Feuerlöschdienstes und Fahrzeuge, die Zwecken der Rettung und Hilfeleistung dienen,
Motorfahrzeuge mit einer Antriebsleistung bis 4,4 kW, die eingesetzt werden
von Jagd- und Jagdausübungsberechtigten bei der erlaubten Ausübung der Jagd oder von Fischereiberechtigten bei der Bewirtschaftung des Fischereirechtes,
von Jagdschutzorganen, Fischereischutzorganen oder hiezu beauftragten Naturwacheorganen,
Motorfahrzeuge, die ausschließlich mit einem durch Akkumulatoren gespeisten elektrischen Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung bis 600 W ausgestattet sind,
Fahrzeuge und Schwimmkörper, die im Rahmen von behördlich bewilligten Veranstaltungen gemäß § 64 der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990 in der jeweils geltenden Fassung, eingesetzt werden, sofern die Bewilligung im Einvernehmen mit der für die schifffahrtspolizeiliche Verkehrsregelung zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland erteilt wurde.Fahrzeuge und Schwimmkörper, die im Rahmen von behördlich bewilligten Veranstaltungen gemäß Paragraph 64, der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990, in der jeweils geltenden Fassung, eingesetzt werden, sofern die Bewilligung im Einvernehmen mit der für die schifffahrtspolizeiliche Verkehrsregelung zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland erteilt wurde.
Schlagworte
Jagdberechtigte
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Dokumentnummer
NOR40131117