Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf Inn, Salzach und Saalach
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 267/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Fahrverbote
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Auf folgenden Flussabschnitten ist die Schifffahrt für Schwimmkörper und für Motorfahrzeuge verboten:
Auf der österreichischen Seite der Grenzstrecke des Inn zwischen Fluss-km 26,500 (Einmündung der Antiesen) und Fluss-km 68,000 (Einmündung der Salzach),
auf der österreichischen Seite der Grenzstrecke der Salzach zwischen Fluss-km 0 (Einmündung in den Inn) und Fluss-km 4,000.
(2)Absatz 2,Auf den in § 3 genannten Flussabschnitten ist die Schifffahrt verbotenAuf den in Paragraph 3, genannten Flussabschnitten ist die Schifffahrt verboten
für Schwimmkörper, die mit einem Maschinenantrieb ausgestattet sind (zB Wet-Bikes, Aqua-Scooter, Jet-Ski, Motor-Surfer),
für Motorfahrzeuge, die mit einem Zwei-Takt-Antrieb ausgestattet sind.
(3)Absatz 3,Die Einfahrt in die Seitenarme auf der österreichischen Seite der Grenzstrecke des Inn bei Fluss-km 55,400 und Fluss-km 39,000 ist verboten.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Dokumentnummer
NOR40053459