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§ 2 FKG

Fassungen
01.01.2005 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 70/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute19.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 5/2026
§ 201.02.202318.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 237/2022
§ 220.07.201531.01.2023 § → § BGBl. I Nr. 68/2015
§ 201.01.201419.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 184/2013
§ 201.01.200531.12.2013 BGBl. I Nr. 70/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzkonglomerategesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 70/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 184/2013

Abkürzung

FKG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    „Kreditinstitut“ ist
    1. Litera a
      ein Kreditinstitut im Sinne des Artikel eins, Nummer 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2000/12/EG Amtsblatt Nummer L 126 vom 26. Mai 2000, Seite 1), sowie
    2. Litera b
      eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikel eins a, Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG Amtsblatt Nummer L 375 vom 31. Dezember 1985, Seite 3) in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG Amtsblatt Nummer L 41 vom 21. Jänner 2002, Seite 20) oder ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, das gemäß Artikel 5, Absatz eins, der Richtlinie 85/611/EWG eine Zulassung benötigen würde, wenn sich sein Sitz in einem Vertragsstaat befände.
  2. Ziffer 2
    „Versicherungsunternehmen“ ist ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 6, der Richtlinie 73/239/EWG Amtsblatt Nummer L 228 vom 16. August 1973, Seite 3), Artikel 4, der Richtlinie 2002/83/EG Amtsblatt Nummer L 345 vom 5. November 2002, Seite 1) oder Artikel eins, Buchstabe b der Richtlinie 98/78/EG Amtsblatt Nummer L 330 vom 5. Dezember 1998, Seite 1).
  3. Ziffer 3
    „Wertpapierfirma“ ist eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, der Richtlinie 93/22/EWG Amtsblatt Nummer L 141 vom 11. Juni 1993, Seite 27) einschließlich der in Artikel 2, Nummer 4 der Richtlinie 93/6/EWG Amtsblatt Nummer L 141 vom 11. Juni 1993, Seite 1) genannten Unternehmen.
  4. Ziffer 4
    „Rückversicherungsunternehmen“ ist ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikel eins, Buchstabe c der Richtlinie 98/78/EG.
  5. Ziffer 5
    1. Litera a
      „Beaufsichtigte Unternehmen“ sind Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen.
    2. Litera b
      „Beaufsichtigte EWR-Unternehmen“ sind die nach Artikel 6, der Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 4, der Richtlinie 2002/83/EG, Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 93/22/EWG oder Artikel 4, der Richtlinie 2000/12/EG zugelassenen, beaufsichtigten Unternehmen und inländische Rückversicherungsunternehmen.
  6. Ziffer 6
    „Branchenvorschriften“ sind die Rechtsvorschriften, mit welchen die Bankenaufsicht, die Versicherungsaufsicht und die Wertpapieraufsicht geregelt werden.
  7. Ziffer 7
    „Finanzbranche“ ist eine Branche, die eine oder mehrere der nachstehenden Unternehmen umfasst:
    1. Litera a
      Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten im Sinne des Artikel eins, Nummer 5 und 23 der Richtlinie 2000/12/EG sowie Wertpapierfirmen oder Finanzinstitute im Sinne des Artikel eins, Nummer 5 der Richtlinie 2000/12/EG (Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche),
    2. Litera b
      Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des Artikel eins, Buchstabe i der Richtlinie 98/78/EG (Versicherungsbranche).
    Unter Anteil einer Finanzbranche ist der Durchschnitt aus dem Anteil der Bilanzsumme dieser Branche an der Bilanzsumme aller Finanzunternehmen der Gruppe und dem Anteil der Solvabilitätsanforderung dieser Branche an den Solvabilitätsanforderungen aller Finanzunternehmen der Gruppe zu verstehen.
  8. Ziffer 8
    „Finanzunternehmen” sind Unternehmen einer Finanzbranche.
  9. Ziffer 9
    „Mutterunternehmen“ ist ein Mutterunternehmen im Sinne des Paragraph 244, HGB sowie jedes andere Unternehmen, das tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt.
  10. Ziffer 10
    „Tochterunternehmen“ ist ein Tochterunternehmen im Sinne des Paragraph 244, HGB sowie jedes andere Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt; alle Tochterunternehmen von Tochterunternehmen werden ebenfalls als Töchter dieses Mutterunternehmens angesehen.
  11. Ziffer 11
    „Beteiligung“ ist eine Beteiligung im Sinne des Paragraph 228, Absatz eins und 2 HGB an einem anderen Unternehmen oder das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen.
  12. Ziffer 12
    „Gruppe“ ist eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne des Artikel 12, Absatz eins, der Richtlinie 83/349/EWG Amtsblatt Nummer L 193 vom 18. Juli 1983, Seite 1) verbunden sind.
  13. Ziffer 13
    „Enge Verbindung“ ist eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch
    1. Litera a
      Beteiligung, worunter das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen zu verstehen ist oder
    2. Litera b
      Kontrolle, worunter die Verbindung zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen oder ein gleichgeartetes Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen zu verstehen ist; jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen, das an der Spitze dieser Unternehmen steht.
    Als enge Verbindung zwischen zwei oder mehr natürlichen oder juristischen Personen gilt auch eine Situation, in der die betreffenden Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind.
  14. Ziffer 14
    „Finanzkonglomerat“ ist eine Gruppe, die folgende Bedingungen erfüllt:
    1. Litera a
      An der Spitze der Gruppe steht ein beaufsichtigtes EWR-Unternehmen oder mindestens eines der Tochterunternehmen in der Gruppe ist ein beaufsichtigtes EWR-Unternehmen.
      1. Sub-Litera, a, a
        Steht an der Spitze der Gruppe ein beaufsichtigtes EWR-Unternehmen, so muss es sich dabei entweder um das Mutterunternehmen eines Unternehmens der Finanzbranche, ein Unternehmen, das eine Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält, oder ein Unternehmen, das mit einem Unternehmen der Finanzbranche durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist, handeln.
      2. Sub-Litera, b, b
        Steht an der Spitze der Gruppe kein beaufsichtigtes EWR-Unternehmen, so muss die Gruppe, in welche gemischte Finanzholdinggesellschaften einzubeziehen sind, im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, vorwiegend in der Finanzbranche tätig sein.
    2. Litera b
      Mindestens eines der Unternehmen der Gruppe ist ein Unternehmen der Versicherungsbranche und mindestens eines ist ein Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche.
    3. Litera c
      Sowohl die konsolidierte oder aggregierte Tätigkeit der in der Versicherungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe als auch die konsolidierte oder aggregierte Tätigkeit der in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe sind jeweils als erheblich im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 anzusehen.
  15. Ziffer 15
    „Gemischte Finanzholdinggesellschaft“ ist ein nicht der Aufsicht unterliegendes Mutterunternehmen, das zusammen mit seinen Tochterunternehmen, von denen mindestens eines ein beaufsichtigtes Unternehmen mit Sitz in den Vertragsstaaten ist, und anderen Unternehmen ein Finanzkonglomerat bildet.
  16. Ziffer 16
    „Zuständige Behörden“ sind die Behörden der Vertragsstaaten, die mit der Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen oder Wertpapierfirmen auf Einzel- oder auf Gruppenebene betraut sind.
  17. Ziffer 17
    „Relevante zuständige Behörden” sind
    1. Litera a
      die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, die mit der branchenbezogenen Gruppenaufsicht der jeweiligen beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerats betraut sind,
    2. Litera b
      der gemäß Artikel 10, der Richtlinie 2002/87/EG Amtsblatt Nummer L 035 vom 11. Februar 2003, Seite 1) bestimmte Koordinator, wenn dies eine andere Behörde als unter Litera a, ist,
    3. Litera c
      sonstige zuständige Behörden, die nach Ansicht der FMA ebenfalls betroffen sind; hierbei ist namentlich dem Marktanteil der beaufsichtigten Unternehmen in anderen Vertragsstaaten – insbesondere wenn dieser mehr als 5 vH beträgt – sowie dem Gewicht der in anderen Vertragsstaaten niedergelassenen beaufsichtigten Unternehmen innerhalb des Finanzkonglomerats Rechnung zu tragen.
  18. Ziffer 18
    „Gruppeninterne Transaktionen“ sind alle Transaktionen, bei denen beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats sich zur Erfüllung einer Verbindlichkeit direkt oder indirekt auf andere Unternehmen innerhalb derselben Gruppe oder auf den Unternehmen der Gruppe durch enge Verbindungen verbundene natürliche oder juristische Personen stützen, unabhängig davon, ob dies auf vertraglicher oder nicht vertraglicher und auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Basis geschieht.
  19. Ziffer 19
    „Risikokonzentration“ sind alle mit Ausfallrisiko behafteten Engagements der Unternehmen eines Finanzkonglomerats, die groß genug sind, um die Solvabilität oder die allgemeine Finanzlage der beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerats zu gefährden, wobei die Ausfallgefahr durch ein Kreditrisiko im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 57, BWG, ein Anlagerisiko, ein Versicherungsrisiko, ein Marktrisiko, durch sonstige Risiken oder durch eine Kombination dieser Risiken oder durch Wechselwirkungen zwischen diesen Risiken bedingt sein kann.
  20. Ziffer 20
    „Vertragsstaat“ ist ein Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört.
  21. Ziffer 21
    „Zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen“ sind beaufsichtigte Unternehmen, die gemäß Paragraph 5, der zusätzlichen Beaufsichtigung nach diesem Bundesgesetz unterliegen.

Schlagworte

Bankdienstleistungsbranche, Einzelebene

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2013

Gesetzesnummer

20003448

Dokumentnummer

NOR40053590