Rechtstracker.at

§ 2 FKG

Fassungen
20.07.2015 bis 31.01.2023 — BGBl. I Nr. 68/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute19.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 5/2026
§ 201.02.202318.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 237/2022
§ 220.07.201531.01.2023 § → § BGBl. I Nr. 68/2015
§ 201.01.201419.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 184/2013
§ 201.01.200531.12.2013 BGBl. I Nr. 70/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzkonglomerategesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

20.07.2015BGBl. I Nr. 68/2015

Außerkrafttretensdatum

31.01.2023danach: BGBl. I Nr. 237/2022

Abkürzung

FKG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    „Kreditinstitut“ ist
    1. Litera a
      ein Kreditinstitut gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.6.2013 Seite 1, sowie
    2. Litera b
      eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2009/65/EG Amtsblatt Nummer L 302 vom 17. November 2009, Seite 32) in der Fassung der Richtlinie 2011/61/EU Amtsblatt Nummer L 174 vom 1. Juli 2011, Seite 1) oder ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Drittland hat und das gemäß der Richtlinie 2009/65/EG eine Zulassung benötigen würde, wenn sich sein Sitz in einem Vertragsstaat befände.
  2. Ziffer 2
    „Versicherungsunternehmen“ ist ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13, Ziffer eins, 2, oder 3 der Richtlinie 2009/138/EG Amtsblatt Nummer L 335 vom 17. Dezember 2009, Seite 1) in der Fassung der Richtlinie 2012/23/EU Amtsblatt Nummer L 249 vom 14. September 2012, Seite 1).
  3. Ziffer 3
    „Wertpapierfirma“ ist eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Ziffer eins, der Richtlinie 2004/39/EG Amtsblatt Nummer L 145 vom 30. April 2004, Seite 1) in der Fassung der Richtlinie 2010/78/EU Amtsblatt Nummer L 331 vom 15. Dezember 2010, Seite 120), einschließlich der in Artikel 4, Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten Unternehmen, oder ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Drittland hat und das gemäß der Richtlinie 2004/39/EG eine Zulassung benötigen würde, wenn sich sein Sitz in einem Vertragsstaat befände.
  4. Ziffer 3 a
    „Verwalter alternativer Investmentfonds“ ist ein Verwalter alternativer Investmentfonds gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera b, l und ab der Richtlinie 2011/61/EU oder ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Drittland hat und das gemäß der Richtlinie 2011/61/EU eine Zulassung benötigen würde, wenn sich sein Sitz in der Union befände.
  5. Ziffer 4
    „Rückversicherungsunternehmen“ ist ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikel 13, Ziffer 4, 5, oder 6 der Richtlinie 2009/138/EG oder eine Zweckgesellschaft gemäß Artikel 13, Ziffer 26, der Richtlinie 2009/138/EG.
  6. Ziffer 5
    „Beaufsichtigte Unternehmen“ sind Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen und Verwalter alternativer Investmentfonds.
  7. Ziffer 6
    „Branchenvorschriften“ sind die Rechtsvorschriften, mit welchen die Bankenaufsicht, die Versicherungsaufsicht und die Wertpapieraufsicht geregelt werden.
  8. Ziffer 7
    „Finanzbranche“ ist eine Branche, die eine oder mehrere der nachstehenden Unternehmen umfasst:
    1. Litera a
      Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Anbieter von Nebendienstleistungen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, Wertpapierfirmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sowie Vermögensverwaltungsgesellschaften gemäß Artikel 2, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2009/65/EG (Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche),
    2. Litera b
      Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des Artikel 13, Ziffer eins, 2, 4, oder 5 oder von Artikel 212, Absatz eins, Litera f, der Richtlinie 2009/138/EG (Versicherungsbranche).
    Unter Anteil einer Finanzbranche ist der Durchschnitt aus dem Anteil der Bilanzsumme dieser Branche an der Bilanzsumme aller Finanzunternehmen der Gruppe und dem Anteil der Solvabilitätsanforderung dieser Branche an den Solvabilitätsanforderungen aller Finanzunternehmen der Gruppe zu verstehen. Verwalter eines alternativen Investmentfonds werden innerhalb der Gruppe der Branche zugerechnet, der sie angehören. Gehören sie nicht ausschließlich einer Branche innerhalb der Gruppe an, werden sie der Finanzbranche mit dem geringeren Anteil zugerechnet.
  9. Ziffer 8
    „Finanzunternehmen“ sind Unternehmen einer Finanzbranche.
  10. Ziffer 9
    „Mutterunternehmen“ ist ein Mutterunternehmen im Sinne des Paragraph 189 a, Ziffer 6, UGB sowie jedes andere Unternehmen, das tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt.
  11. Ziffer 10
    „Tochterunternehmen“ ist ein Tochterunternehmen im Sinne des Paragraph 189 a, Ziffer 7, UGB sowie jedes andere Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt; alle Tochterunternehmen von Tochterunternehmen werden ebenfalls als Töchter dieses Mutterunternehmens angesehen.
  12. Ziffer 11
    „Beteiligung“ ist eine Beteiligung im Sinne des Paragraph 189 a, Ziffer 2, UGB an einem anderen Unternehmen oder das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen.
  13. Ziffer 12
    „Gruppe“ ist eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne des Artikel 22, Absatz 7, der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, Amtsblatt Nummer L 182 vom 29.06.2013 Seite 19, in der Fassung der Richtlinie 2014/95/EU, Amtsblatt Nummer L 330 vom 15.11.2014 Seite 1, verbunden sind, einschließlich etwaiger Untergruppen.
  14. Ziffer 12 a
    „Kontrolle“ ist eine Beziehung zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen gemäß Paragraph 189 a, Ziffer 6, UGB oder eine gleich geartete Beziehung zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen.
  15. Ziffer 13
    „Enge Verbindung“ ist eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch ein Kontrollverhältnis oder Beteiligung oder eine Situation verbunden sind, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft mit derselben Person verbunden sind.
  16. Ziffer 14
    „Finanzkonglomerat“ ist eine Gruppe oder Untergruppe, bei denen ein beaufsichtigtes Unternehmen an der Spitze der Gruppe oder Untergruppe steht oder bei denen mindestens eines der Tochterunternehmen in dieser Gruppe oder Untergruppe ein beaufsichtigtes Unternehmen ist, und welches die folgenden Bedingungen erfüllt:
    1. Litera a
      im Falle, dass an der Spitze der Gruppe oder Untergruppe ein beaufsichtigtes Unternehmen steht:
      1. Sub-Litera, a, a
        dieses Unternehmen ist ein Mutterunternehmen eines Unternehmens der Finanzbranche, ein Unternehmen, das eine Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält, oder ein Unternehmen, das mit einem Unternehmen der Finanzbranche durch eine Beziehung gemäß Artikel 22, Absatz 7, der Richtlinie 2013/34/EU verbunden ist,
      2. Sub-Litera, b, b
        mindestens eines der Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe ist ein Unternehmen der Versicherungsbranche und mindestens eines ist ein Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche und
      3. Sub-Litera, c, c
        die konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten der in der Versicherungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe und der in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe sind jeweils als erheblich gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 3 anzusehen; oder
    2. Litera b
      im Falle, dass an der Spitze der Gruppe oder Untergruppe kein beaufsichtigtes Unternehmen steht:
      1. Sub-Litera, a, a
        der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit der Gruppe oder Untergruppe gemäß Paragraph 3, Absatz eins, liegt in der Finanzbranche,
      2. Sub-Litera, b, b
        mindestens eines der Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe ist ein Unternehmen der Versicherungsbranche und mindestens eines ist ein Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche und
      3. Sub-Litera, c, c
        die konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten der in der Versicherungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe und der in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe sind jeweils als erheblich gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 3 anzusehen.
  17. Ziffer 15
    „Gemischte Finanzholdinggesellschaft“ ist ein nicht der Aufsicht unterliegendes Mutterunternehmen, das zusammen mit seinen Tochterunternehmen, von denen mindestens eines ein beaufsichtigtes Unternehmen mit Sitz in den Vertragsstaaten ist, und anderen Unternehmen ein Finanzkonglomerat bildet.
  18. Ziffer 16
    „Zuständige Behörden“ sind die Behörden der Vertragsstaaten, die mit der Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen oder Verwalter alternativer Investmentfonds auf Einzel- oder auf Gruppenebene betraut sind.
  19. Ziffer 17
    „Relevante zuständige Behörden“ sind
    1. Litera a
      die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, die mit der branchenbezogenen Gruppenaufsicht der jeweiligen beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerats, insbesondere des in einer Branche an der Spitze stehenden Mutterunternehmens betraut sind,
    2. Litera b
      der gemäß Artikel 10, der Richtlinie 2002/87/EG Amtsblatt Nummer L 035 vom 11. Februar 2003, Seite 1) in der Fassung der Richtlinie 2011/89/EU Amtsblatt Nummer L 326 vom 8. Dezember 2011, Seite 113) bestimmte Koordinator, wenn dies eine andere Behörde als unter Litera a, ist,
    3. Litera c
      sonstige zuständige Behörden, die nach Ansicht der FMA ebenfalls betroffen sind; hierbei ist bis zum Erlass der in Artikel 21 a, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2002/87/EG genannten technischen Regulierungsstandards dem Marktanteil der beaufsichtigten Unternehmen in anderen Vertragsstaaten – insbesondere wenn dieser mehr als 5 vH beträgt – sowie dem Gewicht der in anderen Vertragsstaaten niedergelassenen beaufsichtigten Unternehmen innerhalb des Finanzkonglomerats Rechnung zu tragen.
  20. Ziffer 18
    „Gruppeninterne Transaktionen“ sind alle Transaktionen, bei denen beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats sich zur Erfüllung einer Verbindlichkeit direkt oder indirekt auf andere Unternehmen innerhalb derselben Gruppe oder auf den Unternehmen der Gruppe durch enge Verbindungen verbundene natürliche oder juristische Personen stützen, unabhängig davon, ob dies auf vertraglicher oder nicht vertraglicher und auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Basis geschieht.
  21. Ziffer 19
    „Risikokonzentration“ sind alle mit Ausfallrisiko behafteten Engagements, bei denen das Verlustpotenzial groß genug ist, um die Solvabilität oder die allgemeine Finanzlage der beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerats zu gefährden, unabhängig davon, ob die Ausfallgefahr durch ein Gegenparteiausfallrisiko/Kreditrisiko, ein Anlagerisiko, ein Versicherungsrisiko, ein Marktrisiko, durch sonstige Risiken oder durch eine Kombination dieser Risiken oder durch Wechselwirkungen zwischen solchen Risiken bedingt ist.
  22. Ziffer 20
    „Vertragsstaat“ ist ein Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört.
  23. Ziffer 21
    „Zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen“ sind beaufsichtigte Unternehmen, die gemäß Paragraph 5, der zusätzlichen Beaufsichtigung nach diesem Bundesgesetz unterliegen.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013

Schlagworte

Bankdienstleistungsbranche, Einzelebene

Im RIS seit

23.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

20003448

Dokumentnummer

NOR40171361

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/70/P2/NOR40171361