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§ 6 VGÜ

Fassungen
24.07.2004 bis 29.02.2008 — BGBl. II Nr. 306/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

24.07.2004BGBl. II Nr. 306/2004

Außerkrafttretensdatum

29.02.2008danach: BGBl. II Nr. 224/2007

Abkürzung

VGÜ

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Bei Aufnahme der Tätigkeit dürfen Eignungsuntersuchungen höchstens zwei Monate zurückliegen.
  2. Absatz 2,Die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen sowie der wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit werden in der Anlage 1 dieser Verordnung festgelegt.
  3. Absatz 3,Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Paragraph 49, ASchG, Untersuchungen der Hörfähigkeit gemäß Paragraph 50, ASchG und sonstige besondere Untersuchungen gemäß Paragraph 51, ASchG sind in dem in Anlage 2 (Untersuchungsrichtlinien) festgelegten Umfang durchzuführen.
  4. Absatz 4,Bei Durchführung der Untersuchungen ist nach den anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin vorzugehen.
  5. Absatz 5,Werden zu Teilbereichen der Untersuchungen andere Ärzte/Ärztinnen oder Labors herangezogen, so sind die Ergebnisse dieser Teiluntersuchungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6,Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind zur Vereinheitlichung der Anamnese, des Untersuchungsganges und der Befundermittlung die auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (www.bmwa.gv.at) zum Download zur Verfügung stehenden Untersuchungsformulare zu verwenden. Es können auch Untersuchungsformulare verwendet werden, die diesen inhaltlich entsprechen und gut lesbar sind.

Schlagworte

Eignungsuntersuchung

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10009034

Dokumentnummer

NOR40054470