Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
17.08.2004 bis 30.09.2005 — BGBl. II Nr. 330/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.10.200515.11.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 430/2006
§ 717.08.200430.09.2005 § → § BGBl. II Nr. 330/2004
§ 701.01.200316.08.2004 § → § BGBl. II Nr. 468/2002
§ 701.12.199931.12.2002 BGBl. II Nr. 433/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

17.08.2004BGBl. II Nr. 330/2004

Außerkrafttretensdatum

30.09.2005

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Auswahlprüfung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Auswahlprüfung ist durch eine vom Direktor der Sicherheitsakademie zu bestellende Kommission durchzuführen.
  2. Absatz 2,Ist die Anzahl der Bewerber zu einem Grundausbildungslehrgang größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze, so sind die Bewerber nach der in der erfolgreich abgelegten Auswahlprüfung erreichten Punktezahl, bei punktegleichem Ergebnis nach der längeren effektiven Dienstzeit zu reihen.
  3. Absatz 3,Die bestandene Auswahlprüfung gilt für den unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang.
  4. Absatz 4,Wird ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Beamter durch
    1. Ziffer eins
      ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSCHG), BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 1999,,
    2. Ziffer 2
      einen Karenzurlaub nach dem MSchG, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 1999,, oder nach Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 1999,,
    3. Ziffer 3
      eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem EKUG oder
    4. Ziffer 4
      eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß Paragraph 50 b, BDG 1979
    an der Teilnahme zu diesem gehindert, so ist der Beamte zu dem der Beendigung der in Ziffer eins bis 4 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen.
  5. Absatz 5,Ist ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Beamter aus anderen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen an der Teilnahme an diesem Grundausbildungslehrgang gehindert, so kann er nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu einem unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zugelassen werden.
  6. Absatz 6,Über die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppen E 1 sowie E 2a hat die Dienstbehörde zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

20000229

Dokumentnummer

NOR40054849