Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.12.1999 bis 31.12.2002 — BGBl. II Nr. 433/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.10.200515.11.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 430/2006
§ 717.08.200430.09.2005 § → § BGBl. II Nr. 330/2004
§ 701.01.200316.08.2004 § → § BGBl. II Nr. 468/2002
§ 701.12.199931.12.2002 BGBl. II Nr. 433/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.12.1999BGBl. II Nr. 433/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002danach: BGBl. II Nr. 468/2002

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Auswahlprüfung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Auswahlprüfung ist durch eine vom Bundesminister für Inneres zu bestellende Kommission durchzuführen.

  1. Absatz 2,Ist die Anzahl der Bewerber zu einem Grundausbildungslehrgang größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze, so sind die Bewerber nach der in der erfolgreich abgelegten Auswahlprüfung erreichten Punktezahl, bei punktegleichem Ergebnis nach der längeren effektiven Dienstzeit zu reihen.

  1. Absatz 3,Die bestandene Auswahlprüfung gilt für den unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang.

  1. Absatz 4,Wird ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Beamter durch

  1. Ziffer eins
    ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979

(MSCHG), Bundesgesetzblatt Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 1999,,

  1. Ziffer 2
    einen Karenzurlaub nach dem MSchG, dem

Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 1999,, oder nach

Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, des

Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 1999,,

  1. Ziffer 3
    eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem EKUG oder

  1. Ziffer 4
    eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß Paragraph 50 b, BDG 1979 an der Teilnahme zu diesem gehindert, so ist der Beamte zu dem der Beendigung der in Ziffer eins bis 4 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen.

  1. Absatz 5,Ist ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Beamter aus anderen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen an der Teilnahme an diesem Grundausbildungslehrgang gehindert, so kann er nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu einem unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zugelassen werden.

  1. Absatz 6,Über die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppen E 1 sowie E 2a hat der Bundesminister für Inneres zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

20000229

Dokumentnummer

NOR40002076