Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
INVEKOS-GIS-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 335/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Gilt für Beihilfeanträge, die für die Kalenderjahre ab 2005 gestellt
werden sowie für sonstige Flächenangaben gemäß § 2, die ab dem werden sowie für sonstige Flächenangaben gemäß Paragraph 2,, die ab dem
1.1.2005 gemacht werden (vgl. § 12).1.1.2005 gemacht werden vergleiche Paragraph 12,).
Text
Bearbeitung der Hofkarte
§ 11. Änderungen und Ergänzungen der elektronischen Hofkarte erfolgen ausschließlich durch die Agrarmarkt Austria und durch beauftragte Stellen. Paragraph 11, Änderungen und Ergänzungen der elektronischen Hofkarte erfolgen ausschließlich durch die Agrarmarkt Austria und durch beauftragte Stellen.
Dokumentnummer
NOR40054881