Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
27.08.2004 bis 14.04.2006 — BGBl. II Nr. 336/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 315.04.200630.06.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007
§ 327.08.200414.04.2006 BGBl. II Nr. 336/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebsprämie-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

27.08.2004BGBl. II Nr. 336/2004

Außerkrafttretensdatum

14.04.2006

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

2. Abschnitt

Betriebsprämienregelung

Berechnungsgrundlage der einheitlichen Betriebsprämie

Paragraph 3, (1) In die Berechnung des Referenzbetrags als Grundlage für die einheitliche Betriebsprämie werden folgende im Bezugszeitraum 2000 bis 2002 gewährten und unter Maßgabe des Anhangs römisch sieben der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, berechneten Zahlungen einbezogen:

  1. Ziffer eins
    die flächenbezogenen Beihilfen für Getreide (einschließlich Hartweizen), Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Leinsamen, Faserflachs und -hanf, Stilllegungsflächen, Körnerleguminosen sowie 75% der flächenbezogenen Beihilfe für Hopfen,
  2. Ziffer 2
    die Zahlung für Kartoffelstärke,
  3. Ziffer 3
    die Sonderprämie für männliche Rinder, die Extensivierungsprämie (einschließlich für Milchkühe in Berggebieten im Sinne des Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr. 1257 aus 1999,), die Ergänzungsbeträge, die Mutterschaf- und Ziegenprämie sowie 60% der Schlachtprämie für Großrinder,
  4. Ziffer 4
    die Beihilfe für Trockenfutter,
  5. Ziffer 5
    die Beihilfe für Saatgut,
  6. Ziffer 6
    ab dem Kalenderjahr 2006 die Tabakprämie sowie
  7. Ziffer 7
    ab dem Kalenderjahr 2007 die Milchprämie einschließlich Ergänzungszahlungen.
  1. Absatz 2,Für die Berechnung der Futterfläche wird die im Mehrfachantrag "Flächen" des Jahres 2004 angegebene und ermittelte Futterfläche herangezogen, außer die Futterfläche des Bezugszeitraums 2000 bis 2002 ist geringer. Ein Betriebsinhaber kann abweichend vom ersten Satz im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 17, Absatz 2, beantragen, dass jedenfalls die Futterfläche des Mehrfachantrags "Flächen" 2004 zu Grunde gelegt wird.

Schlagworte

Faserhanf, Mutterschafprämie

Gesetzesnummer

20003529

Dokumentnummer

NOR40054885