Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsprämie-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 336/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
2. Abschnitt
Betriebsprämienregelung
Berechnungsgrundlage der einheitlichen Betriebsprämie
§ 3. (1) In die Berechnung des Referenzbetrags als Grundlage für die einheitliche Betriebsprämie werden folgende im Bezugszeitraum 2000 bis 2002 gewährten und unter Maßgabe des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berechneten Zahlungen einbezogen:Paragraph 3, (1) In die Berechnung des Referenzbetrags als Grundlage für die einheitliche Betriebsprämie werden folgende im Bezugszeitraum 2000 bis 2002 gewährten und unter Maßgabe des Anhangs römisch sieben der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, berechneten Zahlungen einbezogen:
die flächenbezogenen Beihilfen für Getreide (einschließlich Hartweizen), Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Leinsamen, Faserflachs und -hanf, Stilllegungsflächen, Körnerleguminosen sowie 75% der flächenbezogenen Beihilfe für Hopfen,
die Zahlung für Kartoffelstärke,
die Sonderprämie für männliche Rinder, die Extensivierungsprämie (einschließlich für Milchkühe in Berggebieten im Sinne des Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999), die Ergänzungsbeträge, die Mutterschaf- und Ziegenprämie sowie 60% der Schlachtprämie für Großrinder,die Sonderprämie für männliche Rinder, die Extensivierungsprämie (einschließlich für Milchkühe in Berggebieten im Sinne des Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr. 1257 aus 1999,), die Ergänzungsbeträge, die Mutterschaf- und Ziegenprämie sowie 60% der Schlachtprämie für Großrinder,
die Beihilfe für Trockenfutter,
die Beihilfe für Saatgut,
ab dem Kalenderjahr 2006 die Tabakprämie sowie
ab dem Kalenderjahr 2007 die Milchprämie einschließlich Ergänzungszahlungen.
(2)Absatz 2,Für die Berechnung der Futterfläche wird die im Mehrfachantrag "Flächen" des Jahres 2004 angegebene und ermittelte Futterfläche herangezogen, außer die Futterfläche des Bezugszeitraums 2000 bis 2002 ist geringer. Ein Betriebsinhaber kann abweichend vom ersten Satz im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gemäß § 17 Abs. 2 beantragen, dass jedenfalls die Futterfläche des Mehrfachantrags "Flächen" 2004 zu Grunde gelegt wird.Für die Berechnung der Futterfläche wird die im Mehrfachantrag "Flächen" des Jahres 2004 angegebene und ermittelte Futterfläche herangezogen, außer die Futterfläche des Bezugszeitraums 2000 bis 2002 ist geringer. Ein Betriebsinhaber kann abweichend vom ersten Satz im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 17, Absatz 2, beantragen, dass jedenfalls die Futterfläche des Mehrfachantrags "Flächen" 2004 zu Grunde gelegt wird.
Schlagworte
Faserhanf, Mutterschafprämie
Dokumentnummer
NOR40054885