Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
15.04.2006 bis 30.06.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 315.04.200630.06.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007
§ 327.08.200414.04.2006 BGBl. II Nr. 336/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebsprämie-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

15.04.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

2. Abschnitt

Betriebsprämienregelung

Berechnungsgrundlage der einheitlichen Betriebsprämie

Paragraph 3, (1) In die Berechnung des Referenzbetrags als Grundlage für die einheitliche Betriebsprämie werden folgende im Bezugszeitraum 2000 bis 2002 gewährten und unter Maßgabe des Anhangs römisch sieben der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, berechneten Zahlungen einbezogen:

  1. Ziffer eins
    die flächenbezogenen Beihilfen für Getreide (einschließlich Hartweizen), Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Leinsamen, Faserflachs und -hanf, Stilllegungsflächen, Körnerleguminosen sowie 75% der flächenbezogenen Beihilfe für Hopfen,
  2. Ziffer 2
    die Zahlung für Kartoffelstärke,
  3. Ziffer 3
    die Sonderprämie für männliche Rinder, die Extensivierungsprämie (einschließlich für Milchkühe in Berggebieten im Sinne des Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr. 1257 aus 1999,), die Ergänzungsbeträge, die Mutterschaf- und Ziegenprämie sowie 60% der Schlachtprämie für Großrinder,
  4. Ziffer 4
    die Beihilfe für Trockenfutter,
  5. Ziffer 5
    die Beihilfe für Saatgut,
  6. Ziffer 6
    ab dem Kalenderjahr 2006 die Tabakprämie sowie
  7. Ziffer 7
    ab dem Kalenderjahr 2007 die Milchprämie einschließlich Ergänzungszahlungen.
  1. Absatz 2,Für die Berechnung der Futterfläche wird die im Mehrfachantrag "Flächen" des Jahres 2004 angegebene und ermittelte Futterfläche herangezogen, außer die Futterfläche des Bezugszeitraums 2000 bis 2002 ist geringer. Ein Betriebsinhaber kann abweichend vom ersten Satz im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 17, Absatz 2, beantragen, dass jedenfalls die Futterfläche des Mehrfachantrags "Flächen" 2004 zu Grunde gelegt wird.
  2. Absatz 3,Zur Einbeziehung in die einheitliche Betriebsprämie im Jahr 2006
    1. Ziffer eins
      werden für die Berechnung des Referenzbetrages Zucker die dem Betriebsinhaber im Anbaujahr 2006 (Wirtschaftsjahr 2006/07) zustehenden Rechte zur Lieferung von Zucker gemäß Liefervertrag - jedoch ohne Berücksichtigung einer allfälligen Reduktion durch Vorgriff oder temporäre Quotenanpassung durch die Europäische Kommission - zugrunde gelegt, wobei nach Weißzuckermengen zur Herstellung von A-Zucker und zur Herstellung von B-Zucker auf Basis des durchschnittlichen Preisunterschiedes in den Wirtschaftsjahren 2002/03 bis 2004/05 zu differenzieren ist; Weißzuckermengen, die nicht zur Belieferung der nationalen Quote dienen oder aus der zusätzlichen Zuckerquote stammen, sind nicht einzubeziehen;
    2. Ziffer 2
      wird als Referenzfläche Zucker die im Sammelantrag 2006 angegebene Zuckerrübenanbaufläche herangezogen, wobei mindestens jedoch jene Fläche zugrunde gelegt wird, die für die Erzeugung der im Liefervertrag angeführten Weißzuckermenge auf Basis eines Zuckerertrages von 16 t/ha erforderlich ist; für Weißzuckermengen, die nicht zur Belieferung der nationalen Quote dienen oder aus der zusätzlichen Quote stammen, wird eine dieser Menge entsprechende Fläche anteilig von der Referenzfläche in Abzug gebracht;
    3. Ziffer 3
      wird bei Betriebsinhabern, denen im Anbaujahr 2006 ein Recht zur Lieferung von Weißzuckermengen zusteht, die aber im Sammelantrag 2006 keine Zuckerrübenanbauflächen angegeben haben, abweichend von Ziffer eins und 2
      1. Litera a
        der Referenzbetrag Zucker auf Basis des zustehenden Rechts zur Lieferung von Weißzuckermengen sowie der in Ziffer eins, festgelegten Differenzierung und
      2. Litera b
        als Referenzfläche jene Fläche, die für die Erzeugung der vom Recht zur Lieferung erfassten Weißzuckermenge auf Basis eines Zuckerertrages von 10,26 t/ha erforderlich ist,
      zugrunde gelegt;
    4. Ziffer 4
      werden – soweit gemäß Artikel 41, Absatz eins a, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, ein entsprechender Betrag der nationalen Obergrenze des anderen Mitgliedstaates transferiert wird – für Betriebsinhaber, die im Anbaujahr 2005 (Wirtschaftsjahr 2005/06) mit einem Zuckerunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat Lieferverträge abgeschlossen haben, als Referenzbetrag Zucker die von diesem Liefervertrag 2005 erfasste Menge und als Referenzfläche die im Sammelantrag 2005 angegebene Zuckerrübenanbaufläche zugrunde gelegt.

Schlagworte

Faserhanf, Mutterschafprämie

Gesetzesnummer

20003529

Dokumentnummer

NOR40077187