Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung - Allgemeiner Verwaltungsdienst des BMI
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 342/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 342 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfungsordnung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Ist ein Prüfungserfolg in einem Ausbildungsmodul als ausgezeichnet zu bewerten, so ist dieser Umstand im Zeugnis zu vermerken. Die praktische Verwendung ist zu beschreiben.
(2)Absatz 2,Eine Teilprüfung kann als Klausurarbeit, Hausarbeit oder mündliche Prüfung stattfinden und vor einem Einzelprüfer abgelegt werden. Nähere Details sind im Ausbildungsplan festzulegen.
(3)Absatz 3,Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist für Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen ist mit mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monaten festzusetzen, jene für Hausarbeiten mit höchstens sechs Monaten.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2010
Dokumentnummer
NOR40055038