Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.09.2004 bis 14.11.2010 — BGBl. II Nr. 342/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1015.11.201012.06.2017 § → § BGBl. II Nr. 344/2010 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2017
§ 1001.09.200414.11.2010 BGBl. II Nr. 342/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung - Allgemeiner Verwaltungsdienst des BMI

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 342 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.09.2004BGBl. II Nr. 342/2004

Außerkrafttretensdatum

14.11.2010danach: BGBl. II Nr. 344/2010

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Prüfungsordnung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Ist ein Prüfungserfolg in einem Ausbildungsmodul als ausgezeichnet zu bewerten, so ist dieser Umstand im Zeugnis zu vermerken. Die praktische Verwendung ist zu beschreiben.
  2. Absatz 2,Eine Teilprüfung kann als Klausurarbeit, Hausarbeit oder mündliche Prüfung stattfinden und vor einem Einzelprüfer abgelegt werden. Nähere Details sind im Ausbildungsplan festzulegen.
  3. Absatz 3,Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist für Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen ist mit mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monaten festzusetzen, jene für Hausarbeiten mit höchstens sechs Monaten.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2010

Gesetzesnummer

20003533

Dokumentnummer

NOR40055038