Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung - Allgemeiner Verwaltungsdienst des BMI
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 342/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 342 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfungsordnung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Ist ein Prüfungserfolg in einem Ausbildungsmodul als ausgezeichnet zu bewerten, so ist dieser Umstand im Zeugnis zu vermerken. Die praktische Verwendung ist zu beschreiben.
(2)Absatz 2,Eine Teilprüfung kann als Hausarbeit oder in mündlicher oder schriftlicher Form stattfinden und ist vor einem Einzelprüfer abzulegen.
(3)Absatz 3,Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden, wobei eine Reprobationsfrist von mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monaten festzusetzen ist.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 344/2010
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2017
Dokumentnummer
NOR40122498